2. Im Weiteren wird festgestellt, dass die Beklagten durch die bezeichneten Zessionen nicht Gläubiger der nachfolgenden, Gegenstand der bezeichneten Zessionen der Klägerin an die Beklagten bildende Forderungen geworden sind: Kantonsgericht Schwyz 8 a. Forderung über Fr. 0.2 Mio. gegenüber G.________ AG, Zürich, gemäss Zession der Klägerin vom ________, gemäss Ziffer 10 des Grundstückkaufvertrages zwischen der Klägerin und den Beklagten vom ________, b. Forderung über Fr. 0.695 Mio. gegenüber G.________ AG, Zürich, gemäss Zession der Klägerin vom 12.1.2000,