Mit Klageantwort vom 3. Oktober 2005 trugen die Beklagten auf Abweisung der Klage an, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin. Anlässlich der Referentenaudienz und Vergleichsverhandlung vom 19. Januar 2006 erzielten die Parteien keine Einigung. Mit Replik vom 3. April 2006 und Duplik vom 26. Juni 2006 hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest. Nach Durchführung des Beweisverfahrens nahmen die Parteien am 24. bzw. 30. November 2006 Stellung zum Beweisergebnis. Mit Urteil vom 21. Dezember 2006 erkannte das Bezirksgericht Höfe wie folgt: