unter schriftlicher Mitteilung an die Klägerin und unter der Androhung, dass im Weigerungsfall die (Rück-) Zessionen durch diesen Entscheid ersetzt werden. 2.3 Subeventualiter seien die Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, der Klägerin Fr. 895'000.– zzgl. Zins zu 5 % seit 12.1.2000 zu bezahlen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. Kantonsgericht Schwyz 7 Nachdem das vorinstanzliche Verfahren mit Beschluss vom 11. September 2003 sistiert worden war, wurde die Sistierung mit Verfügung vom 6. September 2005 aufgehoben.