2.2 Eventualiter seien die Beklagten zu verpflichten, der Klägerin bis spätestens 10 Tage nach Rechtskraft dieses Entscheides die nachfolgenden, Gegenstand der bezeichneten Zessionen der Klägerin an die Beklagte bildenden Forderungen (zurück-) zu zedieren: a. Forderung über Fr. 0.2 Mio. gegenüber G.________ AG, Zürich, gemäss Zession der Klägerin vom ________, gemäss Ziffer 10 des Grundstückkaufvertrages zwischen der Klägerin und den Beklagten vom ________, b. Forderung über Fr. 0.695 Mio. gegenüber G.________ AG, Zürich, gemäss Zession der Klägerin vom 12.1.2000, c. Forderung über Fr. 0.1 Mio. gegenüber G.____