2.1 Es sei festzustellen, dass die Beklagten durch die bezeichneten Zessionen nicht Gläubiger der nachfolgenden, Gegenstand der bezeichneten Zessionen der Klägerin an die Beklagte bildenden Forderungen geworden sind: a. Forderung über Fr. 0.2 Mio. gegenüber G.________ AG, Zürich, gemäss Zession der Klägerin vom ________, gemäss Ziffer 10 des Grundstückkaufvertrages zwischen der Klägerin und den Beklagten vom ________, b. Forderung über Fr. 0.695 Mio. gegenüber G.________ AG, Zürich, gemäss Zession der Klägerin vom 12.1.2000, c. Forderung über Fr. 0.1 Mio. gegenüber G.____