1. Es sei festzustellen, dass die nachfolgenden Zessionen der Klägerin an die Beklagten nichtig sind: a. Zession der Klägerin vom ________ betreffend eine Forderung über Fr. 0.2 Mio. gegenüber G.________ AG, Zürich, gemäss Ziffer 10 des Grundstückkaufvertrages zwischen der Klägerin und den Beklagten vom ________, b. Zession der Klägerin vom 12.1.2000 betreffend eine Forderung über Fr. 0.695 Mio. gegenüber G.________ AG, Zürich, c. Zession der Klägerin vom 2.3.2000 betreffend eine Forderung über Fr. 0.1 Mio. gegenüber G.___