Dabei hat das Bundesgericht offen gelassen, ob das Verhältnis zwischen I.________ und der Klägerin zivilrechtlich als Darlehensvertrag zu qualifizieren sei, oder ob die Beteiligten eine einfache Gesellschaft zwecks Kauf und Überbauung der Liegenschaften gebildet hätten (act. 43, E. 8.6 S. 21 f.). C. Mit Klageschrift vom 5. Februar 2003 stellte die Klägerin folgende Rechtsbegehren: