Als Sicherheit für die geleisteten Anzahlungen habe die F.________ AG den Käufern einen weiteren Teilbetrag von Fr. 100'000.00 des Anspruchs auf Rückleistung des Kaufpreises gegenüber der Konkursmasse G.________ AG abgetreten (BB 58, S. 2 und 4). B. Mit Urteil vom 22. Mai 2000 verweigerte das Bundesgericht im Verfahren nach BewG der F.________ AG den Erwerb der Liegenschaften (BB 106). Das Obergericht des Kantons Zürich stellte mit Beschluss vom 27. Oktober 2000 die Aktionärseigenschaft von I.________ hinsichtlich 99 von 100 Aktien der D.________ AG rechtskräftig fest (KB 3).