Am 15. Oktober 1999 haben die Klägerin und die K.________ AG, vertreten durch die heutigen Beklagten, den Grundstückkaufvertrag vom ________ aufgehoben und die Klägerin verkaufte dasselbe Grundstück für Fr. 2.2 Mio. an die Beklagten. Es wurde unter anderem festgehalten, dass die K.________ AG der F.________ AG den am ________ abgetretenen Teilbetrag von Fr. 100'000.00 des Anspruchs auf Rückleistung des Kaufpreises gegenüber der Konkursmasse G.________ AG im Gesamtbetrag von Fr. 2'170'000.00 abgetreten habe Kantonsgericht Schwyz 4