Nach den Angaben der Beklagten habe die K.________ AG bald erkannt, dass die Klägerin nicht in der Lage sein würde, ein ausreichendes Bauprojekt zu planen und zu realisieren, weshalb die K.________ AG am 25. August 1999 – in Absprache mit J.________ – den Architekten L.________ mit dem erwähnten Projekt bis und mit Baueingabe beauftragt habe (BB 16). Später wurden die Grundstücke sodann für Fr. 3’586’800.00 versteigert (BB 141, S. 2).