__ erhalten haben werde (BB 10). Diese Vereinbarung vom 21. Juli 1999 wurde am 26. Oktober 1999 im beidseitigen Einverständnis der Parteien als ungültig erklärt (BB 33) und es wurde gleichzeitig zwischen den Beklagten und der Klägerin eine neue gleich lautende Vereinbarung getroffen mit dem Unterschied, dass das Honorar für die gesamten Arbeiten von Fr. 400'000.00 auf Fr. 450'000.00 erhöht wurde (BB 34).