Am 21. Juli 1999 beauftragte die K.________ AG insbesondere die Klägerin mit der Projektierung von Wohneinheiten an der H.________strasse in Zürich und der Durchführung des Baubewilligungsverfahrens. Dabei wurde vereinbart, dass sämtliche damit verbundenen Aufwendungen bis zum Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung von der Klägerin zu tragen seien und dass die K.________ AG der Klägerin für die erwähnten Arbeiten ein Honorar von Fr. 400'000.00 bezahle, und zwar innert drei Tagen nachdem die Klägerin einen rechtskräftigen Entscheid über den Erwerb des Grundstücks gemäss Kaufvertrag vom ________ erhalten haben werde (BB 10).