Die Klägerin hat die Fr. 2.17 Mio. nicht zurückbezahlt. In der Folge hiess die Rekurskommission für Grunderwerb des Kantons Zürich am 24. November 1999 die von der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich am 2. August 1999 gegen den Entscheid des Bezirksrats Zürich vom ________ erhobene Beschwerde gut und verweigerte der Klägerin den Erwerb der fraglichen Grundstücke (BB 106, S. 2). Dieser Entscheid wurde am 22. Mai 2000 vom Bundesgericht bestätigt (BB 106, Dispositivziff. 1).