Der Bezirksrat Zürich stellte am ________ fest, dass die Klägerin für den Erwerb der Grundstücke an der H.________strasse in Zürich keine Bewilligung i.S. des BewG benötige, da der gesamte Grundstückspreis über einen schweizerischen Darlehensgeber, I.________, mit rein inländischen Mitteln finanziert werde, und keine langfristige Auslandsverschuldung bestünde (BB 106, S. 2). Nachdem es in der Folge zu Meinungsverschiedenheiten zwischen J.________ und I.________ gekommen war, kündigte Letzterer der Klägerin am 12. Juli 1999 das „Darlehen“ (BB 122) bzw. forderte die Fr. 2.17 Mio. zurück. Die Klägerin hat die Fr. 2.17 Mio. nicht zurückbezahlt.