Die Klägerin bezahlte den Kaufpreis mittels Bankcheck (BB 6), zu 100 % finanziert durch I.________ (act. 7, S. 4 Ziff. 1.2; act. 14, S. 28 Rz 94). Ebenfalls am ________ übergab J.________ I.________ als Sicherstellung des erhaltenen Bankchecks 99 von 100 Namenaktien der Klägerin als Faustpfand (KB 3, S. 2). J.________ war einzelzeichnungsberechtigter Vertreter der Klägerin.