{"Signatur": "SZ_KG_999", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-04-15", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_ZK-2007-6_2008-04-15.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "498913a53f98179e5153a8cecddfec7c"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_ZK-2007-6_2008-04-15.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK_2007_6_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d25b27ee67b4f105b2c3601de2d4930159a11685da40ea56103ee48556f0ae2c8ae6ddc5ca61171ace9c3bcdd4abbae9f6ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d25b27ee67b4f105b2c3601de2d4930159a11685da40ea56103ee48556f0ae2c8ae6ddc5ca61171ace9c3bcdd4abbae9f6ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK_2007_6", "Checksum": "5131ef85ba5ced723888c4c7ab7d40bb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK 2007 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 15.04.2008 ZK 2007 6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Sonstiges"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zession einer \\\"Darlehensrückforderung\\ | Vertragsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:09:22", "Checksum": "7981509f0f4b939c4edfa871794ac80d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 15.04.2008 ZK 2007 6\nRegeste:\nZession einer \\\"Darlehensrückforderung\\ | Vertragsrecht\n\nEbenso wenig können die Beklagten mit dem Kontokorrentauszug vom 20. Oktober 1999 (BB 29) und dem Kontoauszug per 31. Dezember 1999 (BB 30) ihr\nVorbringen belegen, wonach sie am 20. Oktober 1999 der Klägerin\nFr. 25'000.00 in bar ausgehändigt hätten (Klageantwort vom 3. Oktober 2005,\nS. 22 f. Ziff. 7.17). Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. § 136 GO; angef. Urteil, S. 21 f.). In Bezug auf\ndie offerierten Zeugen N.________ und J.________ ist auf das bereits Gesagte\nverwiesen.\n\nHinsichtlich der Fr. 40'000.00, welche die Beklagten am 6. Juni 2000 der Klägerin in bar übergeben haben wollen (Klageantwort vom 3. Oktober 2005, S. 43\nf. Ziff. 7.49), kann ebenfalls auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen\nverwiesen werden (vgl. § 136 GO; angef. Urteil, S. 30 f.). Die diesbezügliche\nKritik der Beklagten (act. 7, S. 57 Ziff. 13.4) trifft ins Leere. Die von der Klägerin\nerstellte Quittung vom 6. Juni 2000, wonach die D.________ AG bestätigen,\nKantonsgericht Schwyz 30\n\ndass sie von den Beklagten Fr. 40'000.00 in bar erhalten hätten (BB 93), ist\nwenig zum Beweis geeignet, zumal diese in Kopie bzw. nicht im Original vorliegt\nund J.________ in Missbrauch seiner Vertretungsmacht gezeichnet hat.\nEbenso wenig ist zwischen dem Beleg der U.________ (Bank I) vom 5. Juni\n2000, an welchem Tag das Kontokorrent der K.________ AG im Betrag von\nFr. 60'000.00 belastet worden sein soll (BB 95), und dem in der Quittung vom\n6. Juni 2000 genannten Betrag von Fr. 400’00.00 (BB 93) ein Zusammenhang\nerkennbar. Hinsichtlich der Nichtbefragung der offerierten Zeugen N.________\nund J.________ kann auf das bisher Gesagte verwiesen werden (vgl. E. 6c/bb\nvorne).\n\nd) Insoweit die Beklagten die Abtretung vom 12. Januar 2000 im Betrag von\nFr. 695'000.00 nicht nur mit den bereits geleisteten Zahlungen von\nFr. 245'000.00, sondern auch mit der Honorarvereinbarung vom 26. Oktober\n1999 im Betrag von Fr. 450'000.00 als „Kaufpreis für die gesamte Projektierung“\n(BB 34) begründen, ist Folgendes festzuhalten:\n\nEs wurde bereits ausführlich dargelegt, weshalb die Beklagten sich nicht guten\nWissens Fr. 450'000.00 für Projektarbeiten abtreten lassen konnten (vgl. E.\n5b/ee vorne). Daraus folgt, dass die Beklagten die Abtretung vom 12. Januar\n2000 im Betrag von Fr. 695'000.00 mit der Honorarvereinbarung vom 26. Oktober 1999 im Betrag von Fr. 450'000.00 als „Kaufpreis für die gesamte Projektierung“ (BB 34) nicht zu begründen vermögen, zumal auf die diesbezüglichen\nAussagen von J.________ (vgl. Überweisungsverfügung des Untersuchungsrichteramtes des Kantons Zug vom 22. September 2003, BB 126, S. 19 f. Ziff.\n6.2) nicht abgestellt werden kann, da er diese als Angeschuldigter geäussert\nhat und diese als Schutzbehauptungen zu qualifizieren sind.\n\ne) Weder ist erstellt noch ergibt sich aus den Vereinbarungen vom 21. Juli\n1999 und 26. Oktober 1999 (BB 10, 33 und 34), dass mit den Abtretungen ein\nallfälliger Schadenersatz und entgangener Gewinn hätte sichergestellt werden\nsollen für den Fall, dass das Bewilligungsverfahren aus von der Klägerin verschuldeten Gründen negativ ausfallen würde. Ebenso wenig vermögen die Be-\nKantonsgericht Schwyz 31\n\nklagten die diesbezüglich behaupteten mündlichen Vereinbarungen zu beweisen. Insoweit erweisen sich deren Vorbringen (act. 7, S. 42-44 Ziff. 11.1 und\n11.3, und S. 62 Ziff. 18) als unbewiesen und unbegründet, zumal die Aussagen\nvon J.________ (vgl. Überweisungsverfügung des Untersuchungsrichteramtes\ndes Kantons Zug vom 22. September 2003, BB 126, S. 20 Ziff. 6.2) zum Beweis\nnicht geeignet sind, da J.________ als Angeschuldigter ausgesagt hatte (vgl.\nE. 6d vorne). Die übrigen von den Beklagten offerierten Beweise (act. 7, S. 62\nZiff. 18; Klageantwort vom 3. Oktober 2005, S. 5 Ziff. 2, 27 Ziff. 7.25, 61 Ziff. 21\nund 66 Ziff. 27; Duplik vom 26. Juni 2006, S. 38 N 134 und 42 N 153) betreffen\nnicht deren Behauptung, dass mit den Abtretungen ein allfälliger Schadenersatz\nund entgangener Gewinn hätte sichergestellt werden sollen.\n\nf) Zusammenfassend sind zu Gunsten der Beklagten Checkzahlungen von\ninsgesamt Fr. 35'000.00 als Gegenleistungen der Beklagten an die Klägerin als\nbewiesen zu betrachten (vgl. E. 6b vorne). Unbesehen des Fehlens der Vertretungsmacht, was für sich allein schon zur Klagegutheissung ausreicht (vgl. E.\n5b/ff vorne), ist bei Zahlungen von höchstens Fr. 35'000.00 das Erbringen von\nGegenleistungen durch die Beklagten zugunsten der Klägerin zu verneinen.\nDenn diese Leistungen stehen in einem grob inäquivalenten Verhältnis zu den\nerfolgten Abtretungen von (mindestens) Fr. 895'000.00, was zu deren Ungültigkeit führt (vgl. Huguenin, in Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 2007, N 18\nund 40 zu Art. 19/20 OR; Kramer, Berner Kommentar, 1991, N 143 und 205 zu\nArt. 19-20 OR).\n\n7. Mit Eingabe vom 5. Februar 2007 rügen die Beklagten, der Bezirksgerichtspräsident der Höfe habe in der Verfügung vom 24. Januar 2007 betreffend\ndie Überweisung der Berufung an das Kantonsgericht vom 24. Januar 2007\n(act. 1) den Streitwert wohl irrtümlicherweise mit Fr. 1'195'000.00 beziffert. Die\nBeklagten seien in den vorinstanzlichen Rechtsschriften stets von Abtretungen\nim Gesamtbetrag von lediglich Fr. 895'000.00 ausgegangen. Gleiches ergebe\nsich aus den von der Klägerin gegenüber den Beklagten eingeleiteten Zwangsvollstreckungsverfahren; in beiden Zahlungsbefehlen vom 8. Juni 2001 (act. 5)\nsei ein Beitrag von jeweils Fr. 895'000.00 geltend gemacht worden (act. 4).\nKantonsgericht Schwyz 32\n\n"}