{"Signatur": "SZ_KG_999", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-04-15", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_ZK-2007-6_2008-04-15.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "498913a53f98179e5153a8cecddfec7c"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_ZK-2007-6_2008-04-15.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK_2007_6_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d25b27ee67b4f105b2c3601de2d4930159a11685da40ea56103ee48556f0ae2c8ae6ddc5ca61171ace9c3bcdd4abbae9f6ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d25b27ee67b4f105b2c3601de2d4930159a11685da40ea56103ee48556f0ae2c8ae6ddc5ca61171ace9c3bcdd4abbae9f6ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK_2007_6", "Checksum": "5131ef85ba5ced723888c4c7ab7d40bb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK 2007 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 15.04.2008 ZK 2007 6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Sonstiges"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zession einer \\\"Darlehensrückforderung\\ | Vertragsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:09:22", "Checksum": "7981509f0f4b939c4edfa871794ac80d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 15.04.2008 ZK 2007 6\nRegeste:\nZession einer \\\"Darlehensrückforderung\\ | Vertragsrecht\n\naa) Die Klägerin bestätigte anlässlich des öffentlich beurkundeten Kaufvertrags vom ________ den Erhalt von Fr. 100'000.00. Allerdings ist die betreffende Quittung nicht datiert (BB 8). Unklar ist, was mit dieser „Anzahlung“ nach\nAufhebung des Vertrags geschehen ist, ob diese auf die Anzahlung gemäss\nKaufvertrag vom ________ (BB 26) angerechnet werden sollte. Ebenso wenig\nvermag der von den Beklagten offerierte Zeuge, Notar R.________, der den\nVertrag vom ________ beurkundet hat, das im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragene beklagtische Vorbringen, wonach die Fr. 100'000.00 direkt vor dem\nNotar geleistet worden seien, zu bezeugen. Vielmehr führte der Zeuge im amtlichen Bericht vom 13. November 2006 aus, Barzahlungen seien im Grundstücksverkehr nicht mehr gängig, weshalb er davon ausgehe, dass er sich an\neine Barzahlung erinnern könnte, falls eine solche geleistet worden wäre (vorinstanzl. act. D 31 f.). In ihrer Stellungnahme vom 20. November 2006 zu diesem Bericht trugen die Beklagten vor, die Geldübergabe (Fr. 100'000.00) sei\noffensichtlich nicht in Gegenwart des Notars R.________ erfolgt, sondern diesem sei lediglich die Quittung vorgelegen betreffend die unmittelbar vor der Beurkundung stattgefundenen Zahlung; ohne Geldübergabe wäre keinesfalls eine\nentsprechende Quittung ausgestellt worden (vorinstanzl. act. D 35.2). Insoweit\nerscheint fraglich, ob die Beklagten J.________ von der Klägerin am ________\ntatsächlich Fr. 100'000.00 bezahlt haben. Indessen kann dies auch nicht ausgeschlossen werden, zumal die Beklagten bereits mit Klageantwort vom 3. Oktober 2005 (S. 13 f.) unter anderem Q.________, allerdings lediglich für die behauptete Übergabe der Fr. 100'000.00 in bar an J.________ vor dem Notar\nR.________, sowie S.________ für die Aushändigung der Fr. 100'000.00 der\nKantonsgericht Schwyz 28\n\nT.________ AG an die Beklagten von der K.________ AG zur Finanzierung der\nAnzahlung der K.________ AG an die Klägerin, als Zeugen offeriert hatten. Jedoch erfolgte diese Zahlung, sofern sie geleistet wurde, durch die K.________\nAG bzw. nicht die Beklagten und zwar vor der ersten Zession vom 15. Oktober\n1999. Nicht dargelegt ist deren Bewandtnis mit der fraglichen Zession. Es bleibt\ndeshalb unbewiesen, dass die Beklagten für die erste Abtretung vom 15. Oktober 1999 (BB 26, S. 10 Ziff. 10) der Klägerin Fr. 100'000.00 bezahlt haben.\n\nbb) In Bezug auf die behauptete Leistung der Beklagten von Fr. 100'000.00\nanlässlich der am 2. März 2000 erfolgten Änderung des Kaufvertrags vom\n15. Oktober 1999 kann auf die Ausführungen betreffend die in den öffentlichen\nBeurkundungen dargelegten unzutreffenden Angaben verwiesen werden (vgl.\nE. 5b/dd Abs. 4 vorne; vgl. auch vorinstanzl. Urteil, E. 3d S. 28, auf welche\nAusführungen in Anwendung von § 136 GO verwiesen wird).\n\nWas die Beklagten dagegen einwenden (vgl. act. 7, S. 48-52 Ziff. 12-12.5), vermag nicht zu überzeugen. Zum einen ist das Schreiben von Rechtsanwalt\nQ.________ an die Konkursmasse G.________ AG vom 8. März 2000, wonach\ndie Herren B.________ und A.________ der F.________ AG am 2. März 2000\neine zusätzliche Zahlung über Fr. 100'000.00 geleistet hätten und die bisherigen Abtretungen von total Fr. 695'000.00 um weitere Fr. 100'000.00 auf\nFr. 795'000.00 erhöht worden seien, zur Beweisführung wenig geeignet. Denn\nQ.________ war damals Rechtsvertreter der heutigen Beklagten, hatte also deren Interessen zu vertreten. Auch liegt das Schreiben lediglich in Kopie bzw.\nnicht im Original vor (vgl. BB 63). Dass die Klägerin auf dem gleichen Schreiben\nsich mit der Zusatzzession vollständig einverstanden erklärt hat, gereicht ihr\nnicht zum Nachteil, zumal sie damals von J.________ unter Missbrauch seiner\nVertretungsmacht vertreten wurde (BB 63). Zwar offerierten zum anderen die\nBeklagten in der Klageantwort vom 3. Oktober 2005 (S. 33) die Zeugen\nJ.________ und N.________ für die Bezahlung der Fr. 100'000.00 der Beklagten an die Klägerin. Doch ist deren Glaubwürdigkeit wesentlich eingeschränkt,\nnachdem sie im Strafverfahren an einem positiven Ausgang interessiert waren.\nDarüber hinaus war N.________ als Vater der Beklagten anfänglich selbst involviert. Auf die Befragung dieser beiden Zeugen kann daher zum Voraus\nKantonsgericht Schwyz 29\n\nebenso verzichtet werden wie auf jene des Zeugen S.________. Die Zeugenaussage des Letzteren wurde nicht zum Beweis für die am 2. März 2000 behauptete Übergabe der Fr. 100'000.00 durch die Beklagten an J.________ offeriert, sondern lediglich für die Bargeldübergabe von Fr. 100'000.00 durch die\nT.________ AG an die Beklagten zwecks Zahlung der Fr. 100'000.00 an die\nKlägerin (Klageantwort, S. 33). Damit ist nicht erstellt, dass die Beklagten am\n2. März 2000 an J.________ weitere Fr. 100'000.00 geleistet haben.\n\ncc) Weder mit dem Kassabeleg vom 29. Oktober 1999 (BB 27) noch mit dem\nKontoauszug per 31. Dezember 1999 (BB 28) vermögen die Beklagten ihre Behauptung zu beweisen, sie hätten der Klägerin am 15. Oktober 1999 einen Barbetrag von Fr. 15'000.00 ausgehändigt (Klageantwort vom 3. Oktober 2005, S.\n22 Ziff. 7.16). Im Weiteren kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (vgl. § 136 GO; angef. Urteil, S. 21 Abs. 2). Die\nvon den Beklagten für die erfolgte Leistung der Fr. 15'000.00 offerierten Zeugen\nN.________ und J.________ (vgl. Klageantwort, S. 22 Ziff. 7.16; act. 7, S. 28)\nsind nicht glaubwürdig (vgl. E. 6c/bb vorne), weshalb auf deren Befragung verzichtet werden kann.\n\n"}