{"Signatur": "SZ_KG_999", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-04-15", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_ZK-2007-6_2008-04-15.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "498913a53f98179e5153a8cecddfec7c"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_ZK-2007-6_2008-04-15.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK_2007_6_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d25b27ee67b4f105b2c3601de2d4930159a11685da40ea56103ee48556f0ae2c8ae6ddc5ca61171ace9c3bcdd4abbae9f6ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d25b27ee67b4f105b2c3601de2d4930159a11685da40ea56103ee48556f0ae2c8ae6ddc5ca61171ace9c3bcdd4abbae9f6ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK_2007_6", "Checksum": "5131ef85ba5ced723888c4c7ab7d40bb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK 2007 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 15.04.2008 ZK 2007 6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Sonstiges"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zession einer \\\"Darlehensrückforderung\\ | Vertragsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:09:22", "Checksum": "7981509f0f4b939c4edfa871794ac80d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 15.04.2008 ZK 2007 6\nRegeste:\nZession einer \\\"Darlehensrückforderung\\ | Vertragsrecht\n\nDie Klägerin bestreitet, dass sie von den Beklagten für die ihnen abgetretenen\nForderungen gegenüber der G.________ AG in Konkurs Gegenleistungen erhalten habe. Nicht die Klägerin, sondern höchstens J.________ habe von den\nBeklagten allenfalls Gegenleistungen in bar oder mittels Check erhalten.\n\nb) Die Beklagten haben einen Check im Betrag von Fr. 10'000.00 (BB 21-23)\nund einen solchen in der Höhe von Fr. 20'000.00 (BB 47 f.) auf die Firma der\nKlägerin ausgestellt. Der erste Check wurde am 7. September 1999 eingelöst.\nDies ergibt sich aus dem Kontoauszug der CS per 31. Dezember 1999 und der\nCheckkopie, auf welchen beiden Unterlagen die Checknummer übereinstimmt\n(vgl. BB 21 und 23). Überdies bestätigte J.________ mittels Quittung vom\n7. September 1999 den Empfang dieses Geldes à conto der Vereinbarung vom\n21. Juli 1999 per Bankcheck (BB 22). Daher muss davon ausgegangen werden,\ndass J.________ für die Klägerin am 7. September 1999 von der K.________\nAG Fr. 10'000.00 erhalten hat. Beim auf Fr. 20'000.00 ausgestellten Check fehlt\nes an der unterschriftlichen Bestätigung von J.________, dass er den Check\nam 10. Januar 2000 erhalten hat (BB 47). Im Weiteren liegt lediglich ein Kontoauszug im Recht, wonach der erwähnte Check am 14. Januar 2000 dem Konto\nder K.________ AG belastet worden sei (BB 48). Es bleibt somit unbewiesen,\ndass J.________ diese Fr. 20'000.00 (für die Klägerin) entgegengenommen\nhat.\nKantonsgericht Schwyz 26\n\nWeitere Checks von insgesamt Fr. 25'000.00 wurden auf den Namen von\nO.________ (vgl. BB 45 f., 67-69, 82-84 und 88 f.), Rechtsvertreter der Klägerin,\nnach den Angaben der Beklagten im Auftrag und im Namen der Klägerin zur\nTilgung der Honorarschulden, ausgestellt. Die Zahlungen an O.________ seien\neinzig auf Wunsch und Rechnung der Klägerin erfolgt, was sich aus BB 67 f.\nund 82 f. ergebe (act. 7, S. 37 und 54 Ziff. 13.2 und 58 f. Ziff. 14). Zwar vermögen die Beklagten dies anhand der eingereichten Unterlagen nicht zu belegen,\nzumal dort, wo überhaupt ein Hinweis auf eine Verrechnung vermerkt ist,\nO.________ den Erhalt der Checks (unterschriftlich) nicht bestätigt hat (vgl. BB\n67 und 82). Indessen offerierten die Beklagten in der Klageantwort vom 3. Oktober 2005 (S. 27 f. Ziff. 7.26, S. 36 Ziff. 7.38, S. 39 f. Ziff. 7.44 und S. 42 Ziff.\n7.47) O.________ als Zeugen für ihre Behauptung, dass dieser die Checks zur\nEinlösung auf Rechnung der Klägerin und zur anwaltlichen Gegenleistung\ndurch O.________ für die Klägerin empfangen habe. Damit kann im heutigen\nZeitpunkt nicht ausgeschlossen werden, dass O.________ insgesamt\nFr. 25'000.00 für die Klägerin in Empfang genommen hat.\n\nFerner wurden Checks in der Höhe von total Fr. 115'000.00 direkt auf den Namen von J.________ ausgestellt (vgl. BB 11-15, 31 f., 35-42, 64-66, 70 f., 73-\n81, 85-87, 90-92, 96-98, 100-102 und 104 f.). Da alle diese Checkzahlungen\nnicht auf die Firma der Klägerin, sondern eben auf den Namen J.________ persönlich und an dessen Privatadresse ausgestellt wurden, konnte J.________\ndiese auch nicht für die Klägerin empfangen. Daran vermögen die Vorbringen\nder Beklagten nichts zu ändern, wonach J.________ als einziger Verwaltungsrat der Klägerin in deren Namen die Checkzahlungen quittiert habe; wenn ein\nOrgan einer Gesellschaft Vermögenswerte ausdrücklich im Namen der Gesellschaft entgegennehme, müsse sich die Gesellschaft dies entgegenhalten lassen (act. 7, S. 8 f., 34, 40 unten, 52, 53 unten, 54 oben und 58 f, Ziff. 14). Auch\nim Rahmen des analog anwendbaren Stellvertretungsrechts nach Art. 32 ff. OR\nmüsse sich die Klägerin den Empfang von (Bar- und) Checkzahlungen durch\nihren einzigen Verwaltungsrat anrechnen lassen (act. 7, S. 9 unten, S. 10 oben,\n53 unten, 54 oben), zumal sämtliche den Zahlungen zugrunde liegenden Verträge auf die Klägerin lauteten; es gebe keinen nachvollziehbaren Grund, wieso\nKantonsgericht Schwyz 27\n\ndie Beklagten J.________ persönlich irgendwelche Geldleistungen hätten zukommen lassen sollen (act. 7, S. 10 und S. 38). Die Beklagten verkennen dabei,\ndass J.________ die Checkgelder persönlich bzw. gerade nicht für die Klägerin\nin Empfang genommen hat.\n\nc) Was die behaupteten Barzahlungen der Beklagten an J.________ von total Fr. 280'000.00 anbelangt, steht fest, dass J.________ diese Gelder der Klägerin nicht weiter geleitet hat. Zu prüfen ist nachfolgend, ob J.________ von\nden Beklagten wie viel Geld erhalten hat:\n\n"}