{"Signatur": "SZ_KG_999", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-04-15", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_ZK-2007-6_2008-04-15.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "498913a53f98179e5153a8cecddfec7c"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_ZK-2007-6_2008-04-15.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK_2007_6_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d25b27ee67b4f105b2c3601de2d4930159a11685da40ea56103ee48556f0ae2c8ae6ddc5ca61171ace9c3bcdd4abbae9f6ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d25b27ee67b4f105b2c3601de2d4930159a11685da40ea56103ee48556f0ae2c8ae6ddc5ca61171ace9c3bcdd4abbae9f6ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK_2007_6", "Checksum": "5131ef85ba5ced723888c4c7ab7d40bb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK 2007 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 15.04.2008 ZK 2007 6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Sonstiges"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zession einer \\\"Darlehensrückforderung\\ | Vertragsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:09:22", "Checksum": "7981509f0f4b939c4edfa871794ac80d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 15.04.2008 ZK 2007 6\nRegeste:\nZession einer \\\"Darlehensrückforderung\\ | Vertragsrecht\n\nBeklagten hätten erkennen können und müssen, dass J.________ gegen die\nInteressen der Klägerin gehandelt hat. Jedenfalls hätten die Beklagten unter\nden konkreten Umständen bei der Klägerin bzw. J.________ selbst weitere Erkundigungen diesbezüglich einziehen müssen. Die Beklagten konnten sich aufgrund der zahlreichen Indizien nicht mehr in berechtigter Gutgläubigkeit auf die\nVertretungsmacht von J.________ verlassen (vgl. BGE 119 II 23 E. 3c/bb S.\n28). Es wäre ihnen zuzumuten gewesen, sich bei J.________ selbst über den\nGeldgeber zu erkundigen oder sich beim Bezirksrat Zürich darüber näher zu\ninformieren, wie die Klägerin den Preis von Fr. 2'170'000.00 für den Kauf der\ndrei Grundstücke an der H.________strasse in Zürich tatsächlich finanziert\nhatte. Dabei hätten sie erfahren, dass diese Finanzierung vollständig durch\nI.________ erfolgt und die Klägerin in Bezug auf die Verfügung über ihren Anspruch auf Rückleistung des Kaufpreises gegenüber der Konkursmasse\nG.________ AG im Betrag von Fr. 2'170'000.00 nicht frei war, weshalb gegenüber solchen Abtretungen Vorbehalte anzubringen waren. Den Beklagten ist daher das Fehlen der Vertretungsmacht seitens von J.________ für dessen deliktisches Handeln – zweckwidrige und unrechtmässige Verwendung der von\nI.________ erhaltenen Geldern von Fr. 2.17 Mio. – entgegenzuhalten. Daran\nvermag nichts zu ändern, selbst wenn zu Gunsten der Beklagten davon ausgegangen würde, J.________ sei – entgegen des Beschlusses des Obergerichts\ndes Kantons Zürich vom 27. Oktober 2000 (KB 3, S. 4 f.) – Alleinaktionär gewesen. Dies hätte die Beklagten nicht davon entbunden, über das ihnen bekannte\nhängige Bewilligungsverfahren Erkundigungen einzuziehen, zumal der Bezirksratsbeschluss vom ________ am 15. Oktober 1999 noch nicht rechtskräftig war.\nInsoweit hätten sich Abklärungen aufgedrängt, zumindest was die Frage der\nFinanzierung betrifft. Sämtliche vier Abtretungen vom 15. Oktober 1999, 12. Januar, 2. März und 27. Juni 2000 sind daher als nichtig zu qualifizieren, unabhängig davon, ob die Klägerin für ihre Abtretungen an die Beklagten von diesen\nGegenleistungen erhalten hat oder nicht.\n\nDass die Beklagten bezüglich der am 2. März und 27. Juni 2000 erfolgten Abtretungen von je Fr. 100'000.00 nicht mehr gutgläubig sein konnten, ergibt sich\nüberdies bereits allein aus dem Urteil des Bundesgerichts vom 22. Mai 2000,\nmit welchem dieses im Verfahren nach dem BewG der Klägerin den Erwerb der\nKantonsgericht Schwyz 24\n\nLiegenschaften verweigerte (BB 106). Zwar datiert der Bundesgerichtsentscheid vom 22. Mai 2000, doch geht daraus hervor, dass die Beklagten am\n17. Januar 2000 eine Erklärung abgegeben haben, wonach diese auch bereit\nseien, die hinsichtlich der fraglichen Liegenschaften vereinbarte Erwerbspreissumme von Fr. 2'200'000.00 unter Anrechnung auf den Kaufreis zur Ablösung\nallfälliger Ansprüche von I.________ einzusetzen (BB 106, E. 2 S. 3). Die Beklagten mussten daher jedenfalls spätestens am 17. Januar 2000 von der Person I.________ und von dessen Finanzierung des Grundstückkaufs gewusst\nhaben. Dies gilt umso mehr, als der Vater der Beklagten im untersuchungsrichterlichen Verfahren insbesondere ausgeführt hat, er hätte (zwar) bei Kaufvertragsabschluss im Juli 1999 keine Ahnung vom Namen von I.________ als Financier gehabt. (Doch) habe er diesen wahrscheinlich ca. anfangs 2000 erfahren. Als er J.________ darauf angesprochen habe, habe dieser geantwortet,\nI.________ habe kein Recht an diesem Geld, da Gegenforderungen bestünden;\ndie Abtretungen habe er auf Anraten seines Anwaltes bzw. Notars verlangt (BB\n129, S. 14 unten und S. 15 oben). J.________ soll denn auch den Vater der\nBeklagten über die Situation mit I.________ informiert und aufgeklärt haben (BB\n129, S. 16). Insoweit erscheinen die weiteren Ausführungen des Vaters der Beklagten wenig glaubhaft, wonach er zu diesem Zeitpunkt nicht gewusst habe,\ndass die Grundstücke durch ein Darlehen von I.________ finanziert worden\nseien; J.________ habe ihn nie über die genauen Verhältnisse zwischen diesem und I.________ aufgeklärt (BB 129, S. 15). Nach dem Gesagten hätten\naber die Umstände die Beklagten bereits misstrauisch machen müssen. Den\nBeklagten ist daher der Missbrauch der Vertretungsmacht durch J.________\nentgegenzuhalten. Die streitigen Abtretungen sind deshalb mit der Vorinstanz\nals unwirksam zu qualifizieren.\n\n6. Selbst der Einbezug der „fraglichen“ Gegenleistungen vermöchte nichts\nam Ergebnis zu ändern.\n\na) Die Beklagten behaupten, entgegen den Erwägungen der Vorinstanz hätten sie im Zusammenhang mit dem Verkauf der Grundstücke an der\nH.________strasse in Zürich für die von der Klägerin ihnen abgetretenen Forderungen gegenüber der G.________ AG in Konkurs der Klägerin\nKantonsgericht Schwyz 25\n\nFr. 280'000.00 in bar und Fr. 170'000.00 mittels Check, total Fr. 450'000.00,\nbezahlt. Ferner hätten sie verschiedene bereits getätigte und noch zu leistende\nAufwendungen hinsichtlich des Grundstückerwerbs und der Überbauung an der\nH.________strasse in Zürich an Dritte in der Höhe von insgesamt\nFr. 225'198.00 geleistet (vgl. KB 18 sowie BB 16-20, 43 und 51-54) und im Übrigen seien mit den Abtretungen Schadenersatz und entgangener Gewinn für\nden Fall eines negativen Bewilligungsausgangs sichergestellt worden. Darüber\nhinaus müssten die Abtretungen in demjenigen Umfang, in welchem die Klägerin von den Beklagten keine äquivalente Gegenleistung durch die Bereitstellung\nvon liquiden Mitteln erhalten habe, als Konventionalstrafe qualifiziert werden,\nfalls die Gültigkeit der Abtretungen überhaupt äquivalente Gegenleistungen voraussetze, was bestritten werde.\n\n"}