{"Signatur": "SZ_KG_999", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-04-15", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_ZK-2007-6_2008-04-15.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "498913a53f98179e5153a8cecddfec7c"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_ZK-2007-6_2008-04-15.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK_2007_6_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d25b27ee67b4f105b2c3601de2d4930159a11685da40ea56103ee48556f0ae2c8ae6ddc5ca61171ace9c3bcdd4abbae9f6ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d25b27ee67b4f105b2c3601de2d4930159a11685da40ea56103ee48556f0ae2c8ae6ddc5ca61171ace9c3bcdd4abbae9f6ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK_2007_6", "Checksum": "5131ef85ba5ced723888c4c7ab7d40bb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK 2007 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 15.04.2008 ZK 2007 6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Sonstiges"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zession einer \\\"Darlehensrückforderung\\ | Vertragsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:09:22", "Checksum": "7981509f0f4b939c4edfa871794ac80d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 15.04.2008 ZK 2007 6\nRegeste:\nZession einer \\\"Darlehensrückforderung\\ | Vertragsrecht\n\nee) Am ________ verkaufte die Klägerin der K.________ AG die drei Grundstücke an der H.________strasse in Zürich für Fr. 2.2 Mio. (BB 7). Am 15. Oktober 1999 traten die Beklagten für die K.________ AG in diesen Kaufvertrag ein\n(BB 26, S. 8).\n\nAm 21. Juli 1999 versprach die K.________ AG der Klägerin ein Honorar von\nFr. 400'000.00 für die Projektierung eines Bauprojekts auf den Grundstücken\nan der H.________strasse in Zürich. Dabei verpflichtete sich die Klägerin, dass\nsämtliche mit dem Baubewilligungsverfahren verbundene Aufwendungen bis\nKantonsgericht Schwyz 21\n\nzum Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung zu ihren Lasten gehen würden\n(BB 10, S. 2). Am 25. August 1999 beauftragte die K.________ AG allerdings\nden Architekten L.________ mit dem erwähnten Bauprojekt bis und mit Baueingabe, nachdem gemäss den Angaben der Beklagten die K.________ AG bald\nerkannt hätte, dass die Klägerin nicht in der Lage sein würde, ein ausreichendes\nBauprojekt zu planen und zu realisieren (BB 16). Daher hatte die Klägerin seit\ndem 25. August 1999 für die Beklagten keine Projektarbeiten mehr zu verrichten. Obwohl die Beklagten somit kein Interesse mehr an den klägerischen Projektierungsarbeiten hatten, vereinbarten sie unter anderem mit der Klägerin am\n26. Oktober 1999 die Aufhebung der Vereinbarung über die Projektierungsarbeiten vom 21. Juli 1999 und schlossen eine „Ersatzvereinbarung“, die nun aber\neinen um Fr. 50'000.00 erhöhten „Projektkaufpreis“ von Fr. 450'000.00 beinhaltete, die aber nur gültig sein sollte, wenn die Beklagten definitive Eigentümer\nder Grundstücke würden (BB 34). Die Beklagten führen zur Begründung aus,\nsie seien sich bewusst gewesen, dass sie die Klägerin am künftigen erheblichen\nGewinn in irgendwelcher Form hätten beteiligen müssen, da letztlich nur die\nKlägerin den Erwerb des Grundstücks zum günstigen Preis von Fr. 2.2 Mio.\nhätte bewirken können (act. 7, S. 43 f.).\n\nAm 12. Januar 2000 trat die Klägerin ihre Ansprüche auf Rückerstattung des\nKaufpreises gegenüber der Konkursmasse G.________ AG gemäss Kaufvertrag vom 8. April 1999 bis zum Betrag von Fr. 695'000.00 den Beklagten ab (BB\n50). Die Beklagten erklären, diese Abtretung sei erfolgt, um den Gesamtbetrag\nder bisher erfolgten Zahlungen an die Klägerin von Fr. 245'000.00, die diversen\nvon den Beklagten im Hinblick auf den Grundstückerwerb und die Überbauung\nan der H.________strasse bereits getätigten und noch zu tätigenden Aufwendungen von Fr. 225'198.00 bzw. Fr. 450'000.00 sowie Schadenersatz und entgangenen Gewinn im Falle eines negativen Ausgangs des Bewilligungsverfahrens sicherzustellen (act. 7, S. 42 f. und 45 f.; vgl. auch die Aussagen von\nJ.________ im Strafverfahren, BB 126, S. 19 f. Ziff. 6.2).\n\nDa die Vereinbarung vom 26. Oktober 1999 lediglich gültig ist, falls die Beklagten tatsächlich Eigentümer der Liegenschaften werden (BB 34, S. 1 und 2, je-\nKantonsgericht Schwyz 22\n\nweils unten), die Beklagten aber unbestrittenermassen nie Eigentümer geworden sind, stellt sich vorerst die Frage, ob sich die Beklagten überhaupt auf die\nVereinbarung vom 26. Oktober 1999 berufen können, um daraus allfällige\nPflichten der Klägerin und entsprechende Abtretungen zu deren Lasten abzuleiten. Wie es sich darum verhält, kann offen bleiben. Hätte diese Vereinbarung\nnämlich Gültigkeit, bliebe unerfindlich, weshalb die Beauftragung von\nL.________ mit der Projektierung des Bauvorhabens durch die K.________ AG\n(BB 16) die Klägerin veranlassen sollte, ihren Anspruch auf Rückleistung des\nKaufpreises gegenüber der Konkursmasse G.________ AG im Umfang des\n„Projektkaufpreises“ von Fr. 450'000.00 den Beklagten abzutreten. Denn die\nVereinbarung vom 26. Oktober 1999 bestimmt, dass die Klägerin selbst Projektierungsleistungen erbringt und hierfür eine Gegenleistung von Fr. 450'000.00\nerhalten soll. Schuldner dieser Honorarvereinbarung wären demnach die Beklagten und nicht die Klägerin. Dass nicht an der Vereinbarung beteiligte Personen wie die K.________ AG bei Dritten (in casu bei L.________) Projektarbeiten in Auftrag geben können und die Klägerin hernach die Kosten zu tragen\nhat, kann der Vereinbarung nicht entnommen werden, zumal die Beklagten\nnicht behaupten, geschweige denn beweisen, dass sie der Klägerin für bereits\nerbrachte Projektierungsarbeiten Gelder zukommen lassen haben. Die Beklagten konnten sich deshalb nicht guten Wissens Fr. 450'000.00 für Projektarbeiten\nabtreten lassen.\n\nff) Nach dem Gesagten gelangt das Kantonsgericht zum Schluss, dass aufgrund der dargelegten konkreten Umstände bereits am 15. Oktober 1999, in\nwelchem Zeitpunkt die Klägerin den Beklagten zum ersten Mal einen Teil ihrer\nForderungen gegenüber der G.________ AG in Konkurs abgetreten haben, und\numso mehr in den darauf folgenden Abtretungen vom 12. Januar, 2. März und\n27. Juni 2000, objektive Indizien vorgelegen sind, welche die Beklagten als im\nImmobiliengeschäft erfahrene Berufsleute bei Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit und Sorgfalt den Verdacht hinsichtlich der wirklichen Absichten\nvon J.________ und damit eines Missbrauchs zum Schaden der Klägerin hätten\nwecken müssen. Vorliegend sind die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geforderten relativ schwachen Zweifel über die wahren Vollmachten von\nJ.________, die die Beklagten hätten hegen müssen, eindeutig zu bejahen. Die\nKantonsgericht Schwyz 23\n\n"}