{"Signatur": "SZ_KG_999", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-04-15", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_ZK-2007-6_2008-04-15.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "498913a53f98179e5153a8cecddfec7c"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_ZK-2007-6_2008-04-15.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK_2007_6_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d25b27ee67b4f105b2c3601de2d4930159a11685da40ea56103ee48556f0ae2c8ae6ddc5ca61171ace9c3bcdd4abbae9f6ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d25b27ee67b4f105b2c3601de2d4930159a11685da40ea56103ee48556f0ae2c8ae6ddc5ca61171ace9c3bcdd4abbae9f6ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK_2007_6", "Checksum": "5131ef85ba5ced723888c4c7ab7d40bb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK 2007 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 15.04.2008 ZK 2007 6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Sonstiges"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zession einer \\\"Darlehensrückforderung\\ | Vertragsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:09:22", "Checksum": "7981509f0f4b939c4edfa871794ac80d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 15.04.2008 ZK 2007 6\nRegeste:\nZession einer \\\"Darlehensrückforderung\\ | Vertragsrecht\n\nLediglich Checks in der Höhe von total Fr. 30'000.00 wurden auf die Firma der\nKlägerin ausgestellt, die übrigen Checkausstellungen erfolgten auf den Namen\nvon O.________ (Fr. 25'000.00) oder J.________ (Fr. 115'000.00) (vgl. E. 6b\nhinten). Zur Begründung führen die Beklagten aus, J.________ habe dies aus\npraktischen Gründen so verlangt, damit er die Checks habe einlösen können,\nohne einen Handelsregisterauszug und weitere Legitimationen beibringen zu\nmüssen. Zwar wurde dies von J.________ im Strafverfahren bestätigt (BB 126,\nS. 17 Abs. 3 letzter Satz) und hatten die Beklagten diesbezüglich J.________\nund N.________ als Zeugen offeriert (Klageantwort, S. 15 f.; Duplik, S. 8 f. zu\nZiff. 19 f.). Doch vermag diese Begründung nicht zu überzeugen, sondern erscheint vielmehr unglaubhaft. Zum einen ist zu beachten, dass sowohl\nJ.________ als auch N.________ an einem positiven Ausgang des Strafverfahrens interessiert waren; zum andern fällt auf, dass die Beklagten immerhin zwei\nChecks im Betrag von total Fr. 30'000.00 auf die Firma der Klägerin ausgestellt\nhaben (vgl. BB 21-23 und 47 f.). Es stellt sich die Frage, weshalb J.________\nin diesen beiden Fällen die von ihm behaupteten Formalitäten in Kauf genommen haben soll, nicht aber so in den übrigen Fällen. Zum anderen hätte\nJ.________ – wie die Vorinstanz zutreffend bemerkt – einfacher die entsprechenden Beträge mittels Banküberweisung auf ein Konto der Klägerin oder Vertragspartnerin überweisen lassen und sich so den Weg zur Bank ersparen können, hätte er wirklich den Aufwand gescheut (vgl. angef. Urteil, S. 21). Gleich\nverhält es sich mit den Checkzahlungen der Beklagten von insgesamt\nFr. 25'000.00 auf den Namen von O.________, Rechtsvertreter der Klägerin,\ndie nach den beklagtischen Angaben im Auftrag und im Namen der Klägerin zur\nKantonsgericht Schwyz 19\n\nTilgung der Honorarschulden ausgestellt und sodann an den Grundstückkaufpreis angerechnet worden seien. Auch diese Zahlungsweise erscheint völlig unpraktisch und macht überdies eine Benachrichtigung des betreffenden Anwalts\nerforderlich. Insoweit erscheint unüblich, dass die Klägerin offenbar über kein\nBankkonto verfügte (vgl. KB 14a und b), sondern ausschliesslich mit Bargeld\nwirtschaftete (act. 7, S. 24); ein nicht Vertrauen erweckender Umstand, den es\nbei der Beurteilung der Gutgläubigkeit der Beklagten ebenfalls zu beachten gilt.\nAus diesen Gründen kann auf die Abnahme der offerierten Zeugen\n(J.________, N.________ und O.________) verzichtet werden.\n\ndd) Die Klägerin bestätigte anlässlich der Beurkundung des Kaufvertrags vom\n________ den Erhalt von Fr. 100'000.00. Allerdings ist die betreffende Quittung\nnicht datiert (BB 8). Unklar ist, was mit dieser „Anzahlung“ nach Aufhebung des\nKaufvertrags vom ________ geschehen ist, ob diese auf die Anzahlung gemäss\nKaufvertrag vom 15. Oktober 1999 (BB 26) angerechnet werden sollte.\n\nIm öffentlich beurkundeten Kaufvertrag vom 15. Oktober 1999 wird festgehalten, dass gleichentags der Verkäuferin an den Kaufpreis von Fr. 2.2 Mio. ein\nBetrag von Fr. 200'000.00 bezahlt worden sei (BB 26, S. 6). Damit in Widerspruch stehen die Behauptungen der Beklagten und den entsprechenden Belegen, wonach die Fr. 200'000.00 in insgesamt acht Teilzahlungen geleistet\nworden seien, nämlich Fr. 100'000.00 anlässlich des Kaufvertrags vom\n________ (BB 7, S. 6), Fr. 20'000.00 am 6. August 1999 (BB 11 f.),\nFr. 10'000.00 am 19. August 1999 (BB 13-15), Fr. 10'000.00 am 7. September\n1999 (BB 21-23), Fr. 15'000.00 am 15. Oktober 1999 (BB 27 f.), Fr. 25'000.00\nam 20. Oktober 1999 (BB 29 f.) und jeweils Fr. 10'000.00 am 26.Oktober und\n1. November 1999 (BB 31, 32, 35 und 36) (Klageantwort, S. 12-25). Der Kaufvertrag vom 15. Oktober 1999 enthält somit für die Beklagten ohne weiteres\nerkennbare unzutreffende bzw. falsche Angaben.\n\nIn der Änderung zum Kaufvertrag vom 15. Oktober 1999 vom 2. März 2000 (BB\n58) wird insbesondere bescheinigt, vom Kaufpreis seien der Verkäuferin bereits\nFr. 200'000.00 bezahlt worden, weitere Fr. 100'000.00 würden heute der Ver-\nKantonsgericht Schwyz 20\n\nkäuferin – ausseramtlich ohne Mitwirkung des Notariats M.________ – geleistet, total somit Fr. 300'000.00. Als Sicherheit für die geleisteten Anzahlungen\ntrete die F.________ AG den heutigen Käufern einen weiteren Teilbetrag von\nFr. 100'000.00 (insgesamt damit Fr. 300'000.00) des Anspruchs auf Rückleistung des Kaufpreises gegenüber der Konkursmasse G.________ AG im Gesamtbetrag von Fr. 2'170'000.00 ab (BB 58, S. 2 und 4). Demgegenüber bescheinigte J.________ von der Klägerin am 10. Januar 2000, von den Beklagten im Rahmen des Kaufvertrags vom 15. Oktober 1999 insgesamt bereits\nFr. 245'000.00 erhalten zu haben, also nicht nur Fr. 200'000.00 (BB 49; vgl.\ndazu auch act. 7, S. 59). Aber nicht nur die Höhe der bisher von den Beklagten\ngeleisteten Zahlungen, sondern auch der Umfang der bisherigen Abtretungen\nwird in der öffentlichen Urkunde vom 2. März 2000 falsch angegeben. Denn bis\nam 12. Januar 2000 soll die Klägerin den Beklagten bereits total Fr. 695'000.00\nihres Anspruchs auf Rückleistung des Kaufpreises gegenüber der Konkursmasse G.________ AG gemäss Kaufvertrag vom 8. April 1999 abgetreten haben (BB 50), welche Abtretung am 2. März 2000 um weitere Fr. 100'000.00 auf\nFr. 795'000.00 erhöht worden sei (BB 63).\n\nZwar ist nicht erkennbar, dass die in den öffentlichen Beurkundungen dargelegten unzutreffenden Angaben mit Absicht und zu wessen Vorteil vorgenommen\nworden sind. Indessen lassen diese für die Beklagten ohne weiteres feststellbaren unzutreffenden Angaben auf ein unseriöses Geschäftsgebaren des klägerischen Vertreters, J.________, schliessen, das allgemein Misstrauen erwecken musste.\n\n"}