{"Signatur": "SZ_KG_999", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-04-15", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_ZK-2007-6_2008-04-15.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "498913a53f98179e5153a8cecddfec7c"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_ZK-2007-6_2008-04-15.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK_2007_6_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d25b27ee67b4f105b2c3601de2d4930159a11685da40ea56103ee48556f0ae2c8ae6ddc5ca61171ace9c3bcdd4abbae9f6ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d25b27ee67b4f105b2c3601de2d4930159a11685da40ea56103ee48556f0ae2c8ae6ddc5ca61171ace9c3bcdd4abbae9f6ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK_2007_6", "Checksum": "5131ef85ba5ced723888c4c7ab7d40bb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK 2007 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 15.04.2008 ZK 2007 6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Sonstiges"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zession einer \\\"Darlehensrückforderung\\ | Vertragsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:09:22", "Checksum": "7981509f0f4b939c4edfa871794ac80d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 15.04.2008 ZK 2007 6\nRegeste:\nZession einer \\\"Darlehensrückforderung\\ | Vertragsrecht\n\nb) aa) Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom ________ verkaufte\nJ.________ von der F.________ AG (= Klägerin; vgl. KB B) der K.________\nAG die drei Grundstücke an der H.________strasse in Zürich für Fr. 2.2 Mio.\nDarin wurde insbesondere festgehalten, dass der Grundbuchverwalter die\nGrundbuchanmeldung vom ________ abweisen und die F.________ AG nicht\nEigentümerin der drei Vertragsobjekte werde, falls der Beschluss des Bezirksrates Zürich vom ________, wonach die F.________ AG keiner Bewilligung\nzum Erwerb der drei Liegenschaften bedürfe, nicht rechtskräftig und eine entsprechende Bewilligung nicht erteilt werde; der Eintrag im Grundbuch werde so\nlange aufgeschoben, bis das Verfahren betreffend BewG abgeschlossen sein\nwerde (BB 7, S. 9 Ziff. 10, und BB 1). Die K.________ AG wusste daher seit\ndem ________, dass die Klägerin noch nicht Eigentümerin der erwähnten\nGrundstücke geworden war. Zwar wurde die K.________ AG anlässlich des\nerwähnten Kaufvertrags durch den einzigen, einzelzeichnungsberechtigten\nVerwaltungsrat Rechtsanwalt Q.________ vertreten (BB 7, S. 1; Handelsregisterauszug des Kantons Zürich vom 27. August 2002, BB G). Doch ist davon\nauszugehen, dass auch die Beklagten davon gewusst haben, da gemäss Handelsregisterauszug des Kantons Zürich vom 27. August 2002 am 8. April 1999\nder Beklagte 1 als Präsident und der Beklagte 2 als Mitglied des Verwaltungsrats der K.________ AG mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen\nwurden. Zwar wurden sie am ________, also noch vor dem ________, im Handelsregister wieder gelöscht. Indessen wurden sie bereits am ________ wieder\nim Handelsregister eingetragen, und zwar in der gleichen Funktion (BB G). Dieses Wissen um das hängige Bewilligungsverfahren und die dahinter stehende\nProblematik ist den Beklagten anzurechnen.\n\nDie Beklagten als gewerbsmässige Immobilienhändler (vgl. act. 7, S. 4 oben)\nhätten erkennen müssen, dass die Klägerin nicht über genügend Eigenmittel\nverfügte und von einem Dritten finanziert werden musste, zumal diese damals\neinem Verfahren nach BewG unterzogen wurde (vgl. Art. 1 und 6 BewG). Dies\ngilt umso mehr, als aus dem Handelsregistereintrag über die Klägerin ersichtlich\nKantonsgericht Schwyz 17\n\nwar, dass diese über ein Aktienkapital von lediglich Fr. 100'000.00 verfügte,\nwovon nur 50 % einbezahlt waren (KB B und BB 124).\n\nbb) Im Bezirksratsbeschluss vom 1. Juli 1999 wird festgehalten, dass die Finanzierung aus einem Darlehen in gleicher Höhe, das der Schweizer Bürger\nI.________ der Gesuchstellerin gewährt hat, erfolgt ist (KB 97, S. 3, Abs. 1).\nDie Beklagten führten diesbezüglich bereits mit Duplik vom 26. Juni 2006 aus,\nKB 97 sei nicht identisch mit der Version des Bezirksratsbeschlusses, die sie\nbislang in ihren Akten geführt hätten (BB 1). So fehle auf dem Beleg der Beklagten genau der von der Klägerin zitierte Teil der Seite 3. J.________ habe\nden Beleg offenbar vor seiner Übergabe an die Beklagte manipuliert. Bei einer\nbloss summarischen Prüfung des Dokuments könne man annehmen, dass die\netwas verunglückte Darstellung durch einen falsch platzierten Seitenumbruch\noder einen Stau im Papierfach des Faxgerätes verursacht worden sei (S. 20 f.\nRz 62 f.).\n\nDer erwähnte und nicht manipulierte Bezirksratsbeschluss umfasst vier Seiten,\nnummeriert von 1 bis 4 (KB 97), der „verfälschte Bezirksratsbeschluss“ weist\nfünf Seiten auf, mit den Nummern 1-3 und zwei Mal die Seite 4 (BB 1). Insoweit\nerscheint ein falsch platzierter Seitenumbruch ebenso unwahrscheinlich wie ein\nStau im Papierfach des Faxgerätes. Dies gilt umso mehr, als bei einem Dokument mit so wenigen Seiten ein falsch platzierter Seitenumbruch entweder vom\nErsteller, aber auch vom Empfänger kaum hätte übersehen werden können,\nbzw. Letzteren zum Nachfragen hätte veranlassen müssen. Darüber hinaus fällt\nauf, dass das Dispositiv des Entscheids durch Leerraum getrennt auf eine neue\nSeite gesetzt wurde. Ein manipuliertes Dokument muss den Leser erstaunen,\nda inhaltlich ja gerade zu prüfen war, wie es sich um die Finanzierung verhält\nund deshalb eine kurze Darstellung zu erwarten wäre, von wem – wenn nicht\nvon ausländischen Personen – der Kaufpreis finanziert wird, zumal das Zustandekommen des Kaufvertrags von einem positiven Entscheid des Bezirksrats\nZürich im Verfahren nach BewG abhängig gemacht wurde (vgl. BB 5, S. 7). Die\nBeklagten mussten den Beschluss des Bezirksrats Zürich vom 1. Juli 1999 vor\nder ersten Abtretung vom 15. Oktober 1999 erhalten haben, da bereits im Kaufvertrag vom ________ darauf Bezug genommen wurde (BB 7, S. 1 und 9 Ziff.\nKantonsgericht Schwyz 18\n\n10), wie auch im Vertrag vom 15. Oktober 1999 (BB 26, S. 7 Ziff. 1 und S. 10\nZiff. 10).\n\ncc) Die Klägerin bzw. J.________ war offensichtlich auf Geld angewiesen;\ndies ergibt sich aus dem Umstand, dass die Beklagten nach deren Angaben in\nder Zeit vom ________ bis 27. Juni 2000 der Klägerin bzw. J.________ insgesamt Fr. 450'000.00 bezahlt haben wollen, wovon Fr. 170'000.00 mittels 23\nChecks in kleineren Beträgen zwischen Fr. 3'000.00 und Fr. 20'000.00.\n\n"}