{"Signatur": "SZ_KG_999", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-04-15", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_ZK-2007-6_2008-04-15.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "498913a53f98179e5153a8cecddfec7c"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_ZK-2007-6_2008-04-15.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK_2007_6_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d25b27ee67b4f105b2c3601de2d4930159a11685da40ea56103ee48556f0ae2c8ae6ddc5ca61171ace9c3bcdd4abbae9f6ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d25b27ee67b4f105b2c3601de2d4930159a11685da40ea56103ee48556f0ae2c8ae6ddc5ca61171ace9c3bcdd4abbae9f6ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK_2007_6", "Checksum": "5131ef85ba5ced723888c4c7ab7d40bb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK 2007 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 15.04.2008 ZK 2007 6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Sonstiges"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zession einer \\\"Darlehensrückforderung\\ | Vertragsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:09:22", "Checksum": "7981509f0f4b939c4edfa871794ac80d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 15.04.2008 ZK 2007 6\nRegeste:\nZession einer \\\"Darlehensrückforderung\\ | Vertragsrecht\n\nb) J.________ wurde mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug vom\n22. April 2005 schuldig gesprochen der mehrfachen Veruntreuung, der ungetreuen Geschäftsbesorgung, der Misswirtschaft und der Urkundenfälschung\nKantonsgericht Schwyz 14\n\nund zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten verurteilt (vorinstanzl. act. D 30.1).\nDieser Entscheid ist rechtskräftig; das Obergericht des Kantons Zug hatte mit\nUrteil vom 19. Juni 2007 (act. 15, Beilage 1) und das Bundesgericht mit Urteil\n6B_459/2007 vom 18. Januar 2008 (act. 43) Schuldspruch und Strafe bestätigt.\nDas Bundesgericht führte insbesondere aus, der Beschwerdeführer\n(J.________) habe durch die Abtretung des Rückforderungsanspruchs an die\nGebrüder A.________ und B.________ den ihm anvertrauten Vermögenswert\nzweckwidrig und damit unrechtmässig verwendet. Mit den insgesamt fünf Abtretungen (in Bezug auf den vorliegenden Sachverhalt stehen vier Abtretungen\nzur Diskussion) habe der Beschwerdeführer (mehrfach) den Willen manifestiert,\nden obligatorischen Anspruch des Beschwerdegegners (I.________) zu vereiteln. Der Beschwerdeführer habe die von den Gebrüder A.________ und\nB.________ empfangenen Gegenleistungen im Umfang von mindestens\nFr. 450'000.00 nicht pflichtgemäss der C.________ AG (D.________ AG) zugeführt. Die Gefährdung der Verwirklichung seines obligatorischen Anspruchs\nbedeute für den Beschwerdegegner einen Vermögensschaden (Urteil\n6B_459/2007 vom 18. Januar 2008, E. 8.7). Die Klägerin bemerkt hiezu, es sei\ndamit nicht erstellt und werde bestritten, dass die Beklagten J.________ bzw.\nder Klägerin als Gegenleistung zu den erbrachten Abtretungen Fr. 450'000.00\ngeleistet hätten. Es handle sich dabei nicht um eine Tatsachenfeststellung, sondern um eine Behauptung der Beklagten (vgl. act. 45, S. 2 Rz 6 ff.).\n\nFest steht damit, dass J.________ hinsichtlich des vorliegenden Sachverhalts\nwegen der teilweisen Abtretungen des klägerischen Rückforderungsanspruchs\ngegenüber der Konkursmasse G.________ AG an die Beklagten das von\nI.________ erhaltene Geld (Check im Betrag von Fr. 2.17 Mio.) zweckwidrig\nund unrechtmässig verwendet hat. Hiezu fehlte ihm intern die Vertretungsbefugnis bzw. -macht. Zu prüfen ist nachfolgend, ob den Beklagten das Fehlen\nder Vertretungsmacht entgegengehalten werden kann.\n\n5. Die deliktische und einseitige Entäusserung des Vermögens der Klägerin\nbzw. deren Aushöhlung durch J.________ stellt nicht bloss eine Übertretung\nder ihm als Verwaltungsrat zustehenden Ermächtigung zur Vertretung der Klä-\nKantonsgericht Schwyz 15\n\ngerin i.S. von Art. 718a OR dar, sondern vielmehr ein Missbrauch dieser Ermächtigung. Der gute Glaube der Beklagten ist daher schon dann zu verneinen,\nwenn diese am 15. Oktober 1999, 12. Januar, 2. März und 27. Juni 2000, zu\nwelchen Zeitpunkten die Klägerin ihnen einen Teil ihres Rückforderungsanspruchs gegenüber der G.________ AG abgetreten hatte, den objektiven Missbrauchsindizien keine Aufmerksamkeit geschenkt hätten, die hätten erkennen\nlassen, dass J.________ gegen die Interessen der Klägerin handelte (BGE 119\nII 23 E. 3 S. 25 f.).\n\na) Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, aus der Einstellungsverfügung des\nUntersuchungsrichteramtes des Kantons Zug vom 22. September 2003 und der\nJustizkommission des Obergerichts des Kantons Zug vom 22. September 2003\nlasse sich nicht ableiten, es sei der Beweis erbracht worden, dass die Beklagten\nbzw. ihr Vater in Bezug auf die Zessionen nicht bösgläubig gewesen seien (vgl.\nangef. Urteil, E. 1b S. 14-17).\n\nWie es sich um die von den Beklagten dagegen vorgetragenen Einwendungen\nverhält (act. 7, S. 72 f. Ziff. 26), braucht mangels Relevanz nicht geprüft zu werden. Die Beklagten verkennen, dass im vorliegenden Prozess im Wesentlichen\nmassgebend ist, ob als erstellt betrachtet werden kann, dass sie im Zeitpunkt\nder von der Klägerin ihnen jeweils abgetretenen Forderungen gegenüber der\nG.________ AG den objektiven Missbrauchsindizien genügend Aufmerksamkeit geschenkt haben und nicht erkennen mussten, dass J.________ gegen die\nInteressen der Klägerin handelte. Darüber hat sich aber weder das Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug noch das Obergericht des Kantons Zug ausgesprochen. In der Überweisungsverfügung vom 22. September 2003 folgert\ndas Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug insbesondere gestützt auf die\nAussagen von J.________ lediglich, dass eine strafbare Handlung von\nA.________ und B.________ nicht ersichtlich sei; A.________ und B.________\nhabe keinerlei Zahlungen vorgetäuscht und habe J.________ nicht geholfen,\neine Veruntreuung zu begehen (BB 126, E. 5 f. S. 15-20 sowie E. 2 f. S. 23).\nUnd im Urteil vom 11. November 2004 gelangt das Obergericht des Kantons\nZug insbesondere zum Schluss, ein vorsätzliches oder eventualvorsätzliches\nKantonsgericht Schwyz 16\n\nHandeln in Bereicherungsabsicht lasse sich N.________ nicht nachweisen\n(vorinstanzl. act. D 27.1, S. 17).\n\n"}