{"Signatur": "SZ_KG_999", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-04-15", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_ZK-2007-6_2008-04-15.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "498913a53f98179e5153a8cecddfec7c"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_ZK-2007-6_2008-04-15.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK_2007_6_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d25b27ee67b4f105b2c3601de2d4930159a11685da40ea56103ee48556f0ae2c8ae6ddc5ca61171ace9c3bcdd4abbae9f6ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d25b27ee67b4f105b2c3601de2d4930159a11685da40ea56103ee48556f0ae2c8ae6ddc5ca61171ace9c3bcdd4abbae9f6ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK_2007_6", "Checksum": "5131ef85ba5ced723888c4c7ab7d40bb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK 2007 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 15.04.2008 ZK 2007 6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Sonstiges"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zession einer \\\"Darlehensrückforderung\\ | Vertragsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:09:22", "Checksum": "7981509f0f4b939c4edfa871794ac80d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 15.04.2008 ZK 2007 6\nRegeste:\nZession einer \\\"Darlehensrückforderung\\ | Vertragsrecht\n\nb) Die zur Vertretung befugten Personen können im Namen der Gesellschaft\nalle Rechtshandlungen vornehmen, die der Zweck der Gesellschaft mit sich\nbringen kann (Art. 718a Abs. 1 OR). Die zur Vertretung der Gesellschaft befugten Personen sind vom Verwaltungsrat zur Eintragung in das Handelsregister\nanzumelden (Art. 720 OR). Die Einwendung, dass jemand eine Dritten gegenüber wirksam gewordene Eintragung im Handelsregister nicht gekannt habe, ist\nausgeschlossen. Wurde eine Tatsache, deren Eintragung vorgeschrieben ist,\nnicht eingetragen, so kann sie einem Dritten nur entgegengehalten werden,\nwenn bewiesen wird, dass sie diesem bekannt war (Art. 933 OR).\n\nArt. 718 Abs. 1 OR und damit die Vertretungsmacht des Verwaltungsrats wird\nin Lehre und Rechtsprechung weit ausgelegt. Unter Rechtshandlungen, die der\nGesellschaftszweck mit sich bringen kann, sind nicht bloss solche zu verstehen,\ndie der Gesellschaft nützlich sind oder in ihrem Betrieb gewöhnlich vorkommen;\nerfasst sind vielmehr ebenfalls ungewöhnliche Geschäfte, sofern sie auch nur\nKantonsgericht Schwyz 12\n\nmöglicherweise im Gesellschaftszweck begründet sind, d.h. durch diesen zumindest nicht geradezu ausgeschlossen werden (BGE 116 II 320 S. 323 E. 3a).\nAls Ausnahmefall davon werden Handlungen angenommen, die dem Gesellschaftszweck diametral entgegen laufen oder diesen sogar zu vereiteln geeignet sind (Böckli, Schweizer Aktienrecht, 2004, S. 1597 Rz 497). Auch eine sehr\ngrosse, die wirtschaftliche Kraft der Gesellschaft übersteigende Vermögensentäusserung (Schenkung) wird durch die gesetzliche Vertretungsmacht der\nOrgane nicht mehr gedeckt (Böckli, a.a.O., S. 1598 Rz 499).\n\nSo muss sich im Rahmen der faktischen Liquidation der Dritte die Überschreitung der Vertretungsmacht entgegenhalten lassen, wenn er davon wusste, dass\ndas mit ihm eingegangene Rechtsgeschäft mit dem Gesellschaftszweck unvereinbar ist. Die Berufung auf seinen guten Glauben gelingt auch dann nicht,\nwenn er dies bei Anwendung der unter den gegebenen Umständen gebotenen\nSorgfalt hätte erkennen müssen (Böckli, a.a.O., S. 1598 Rz 501). Ist zwischen\nden Interessen der juristischen Person und jenen des handelnden Organs kein\nInteressenkonflikt ersichtlich, darf sich der Vertragspartner auf die Vertretungsbefugnis gemäss Handelsregistereintrag verlassen. Erkennt er aber den Interessenkonflikt oder hätte er ihn erkennen können, muss er grundsätzlich davon\nausgehen, dass das unter einem Interessenkonflikt handelnde Organ nicht zur\nVertretung der Gesellschaft befugt ist (BGE 4C.93/2007 vom 13. August 2007\nE. 2.3.1 und BGE 126 III 361 E. 3a S. 363).\n\nGemäss Art. 3 Abs. 1 ZGB wird der gute Glaube vermutet. Die Partei, der die\nBeweislast zufällt, kann in Übereinstimmung mit Art. 3 Abs. 2 ZGB darlegen,\ndass die andere Partei unter den gegebenen Umständen nicht gutgläubig sein\nkonnte, auch wenn sie es in Wirklichkeit war. Der gute Glaube des Dritten stellt\nsich weniger bei einfacher Übertretung der Vertretungsmacht als vielmehr bei\neinem Missbrauch dieser Ermächtigung. Ein solcher liegt vor, wenn der Vertreter der Gesellschaft ein Geschäft tatsächlich in seinem eigenen Interesse und\nin deliktischer Art und Weise abgeschlossen hat (BGE 119 II 23 E. 3a und b S.\n25 = Pra 84 Nr. 10). Im Falle des Missbrauchs der Vertretungsmacht genügen\nschon relativ schwache Zweifel über die wahren Vollmachten des Vertreters,\num den guten Glauben des dritten Vertragspartners zu verneinen. Schon eine\nKantonsgericht Schwyz 13\n\ngeringe Nachlässigkeit lässt vor allem dann auf den bösen Glauben schliessen,\nwenn der Dritte das Geschäft abschliesst, ohne den objektiven Missbrauchsindizien Aufmerksamkeit zu schenken, die erkennen lassen, dass der Vertreter\ngegen die Interessen des Vertretenen handelt. Die Anforderungen an den Dritten entsprechen jenen eines ehrlichen oder durchschnittlichen Menschen in einer analogen Situation. Für Handelsgeschäfte steigen die Anforderungen hinsichtlich der Aufmerksamkeit mit zunehmender Erfahrung des Dritten. Ausserordentliche Angebote verlangen eine höhere Sorgfalt bzw. Vorsicht, vor allem\ndann, wenn im entsprechenden Tätigkeitsbereich ungewöhnliche Bedingungen\nvorgeschlagen werden (BGE 119 II 23 E. 3c/aa S. 27).\n\nDas objektive Fehlen einer Vertretungsmacht kann einem gutgläubigen Dritten\ndann nicht entgegengehalten werden, wenn erstens eine Person für die Gesellschaft dem Anschein nach als Vertreter Rechtshandlungen vornimmt, zweitens\ndie Gesellschaft dieses Auftreten konkludent duldet und drittens der Dritte sich\nin berechtigter Gutgläubigkeit auf das Vertretungsverhältnis verlassen hat\n(Böckli, a.a.O., S. 1601 Rz 510).\n\n4. a) J.________ war bis 29. Dezember 2000 Mitglied des Verwaltungsrats\nmit Einzelunterschrift, I.________ wurde erst am 19. April 2001 im Handelsregister als Mitglied des Verwaltungsrates eingetragen (KB B bzw. BB 124). Im\nZeitpunkt der einzelnen Abtretungen vom 15. Oktober 1999, 12. Januar, 2. März\nund 27. Juni 2000 (BB 26, 50, 58/63 und 107a/107) war J.________ somit für\ndie Klägerin als Mitglied des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen und war zur Vertretung der Klägerin befugt (Art. 720 OR).\n\nGemäss Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. Oktober\n2000 (KB 3, S. 4 f.) war indessen zur Zeit der Vornahme der umstrittenen Abtretungen I.________ bereits Mehrheitsaktionär der Klägerin (angef. Urteil, E.\n2a S. 18).\n\n"}