{"Signatur": "SZ_KG_999", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-04-15", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_ZK-2007-6_2008-04-15.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "498913a53f98179e5153a8cecddfec7c"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_ZK-2007-6_2008-04-15.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK_2007_6_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d25b27ee67b4f105b2c3601de2d4930159a11685da40ea56103ee48556f0ae2c8ae6ddc5ca61171ace9c3bcdd4abbae9f6ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d25b27ee67b4f105b2c3601de2d4930159a11685da40ea56103ee48556f0ae2c8ae6ddc5ca61171ace9c3bcdd4abbae9f6ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK_2007_6", "Checksum": "5131ef85ba5ced723888c4c7ab7d40bb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK 2007 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 15.04.2008 ZK 2007 6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Sonstiges"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zession einer \\\"Darlehensrückforderung\\ | Vertragsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:09:22", "Checksum": "7981509f0f4b939c4edfa871794ac80d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 15.04.2008 ZK 2007 6\nRegeste:\nZession einer \\\"Darlehensrückforderung\\ | Vertragsrecht\n\nMit Berufungsantwort vom 5. Juli 2007 trägt die Klägerin auf Abweisung der\nBerufung an, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.\nKantonsgericht Schwyz 9\n\nDie Berufungsreplik datiert vom 12. Oktober 2007, die Berufungsduplik vom\n3. Januar 2008.\n\nAuf die Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen\nBezug genommen;-\n\nin Erwägung:\n\n1. Das Bezirksgericht gelangt zum Schluss, es sei erwiesen, dass die Klägerin für sämtliche Abtretungen ihrer Forderungen gegenüber der G.________ AG\nin Konkurs keine einzige Gegenleistung der Beklagten empfangen habe. Eine\nsolche entschädigungslose Veräusserung dieses einzig nennenswerten Aktivums der Klägerin habe klar ausserhalb der Vertretungsmacht von J.________\n(damals einziger, einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der Klägerin)\ngelegen. Das Fehlen der Vertretungsmacht könne den Beklagten entgegengehalten werden, da sie nicht gutgläubig gewesen seien. Denn die Beklagten\nseien in die Vertuschungsaktionen von J.________ involviert gewesen; insbesondere hätten sie falsche Angaben anlässlich der öffentlichen Beurkundungen\nder verschiedenen Kaufverträge bezüglich der angeblich erhaltenen bzw. geleisteten Anzahlungen an den Kaufpreis gemacht. Überdies sei erwiesen, dass\nzwischen J.________ von der Klägerin und den Beklagten Verträge wie etwa\nder Projektierungsvertrag vom Oktober 1999 aufgesetzt worden seien, mit welchen die Beklagten in diesem Verfahren versucht hätten, Gegenleistungen zu\nkonstruieren, die aber gar nicht erbracht worden seien (angef. Urteil, E. 4 S. 31).\n\n2. Die Beklagten wenden im Wesentlichen ein, die Klägerin habe im Zusammenhang mit dem Verkauf der Grundstücke an der H.________strasse in\nZürich an sie und der diesbezüglich geplanten Überbauung insgesamt\nFr. 895'000.00 ihrer Forderungen gegenüber der G.________ AG an sie abgetreten. Die Vorinstanz übersehe, dass die Gültigkeit einer Abtretung nicht zwingend von einer Gegenleistung abhänge. Überdies habe die Klägerin von den\nKantonsgericht Schwyz 10\n\nBeklagten für die erwähnten Abtretungen sehr wohl Gegenleistungen empfangen. Es sei aktenmässig erstellt, dass die Beklagten im Zusammenhang mit den\nAbtretungen direkt der Klägerin mittels Bar- oder Checkzahlungen\nFr. 415'000.00 bezahlt und im Auftrag und im Namen der Klägerin gegenüber\nderen Rechtsvertreter, O.________, Checkzahlungen zur Tilgung der Honorarschulden Fr. 35'000.00 ausgerichtet hätten. Für die erwähnten Zahlungen hätten die Beklagten im vorinstanzlichen Verfahren diverse Urkunden aufgelegt\nund Zeugen offeriert, die von der Vorinstanz nicht abgenommen und gewürdigt\nbzw. befragt worden seien. Es sei daher willkürlich und verletze das rechtliche\nGehör der Beklagten, wenn die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung,\nohne diese zu begründen, zum Schluss gelange, dass die Beklagten der Klägerin für deren Abtretungen keine Gegenleistungen erbracht hätten. Im Weiteren seien mit den erwähnten Abtretungen von total Fr. 895'000.00 nicht nur die\nerfolgten Zahlungen der Beklagten im Betrag von Fr. 450'000.00 sichergestellt\nworden, sondern auch verschiedene von den Beklagten bereits getätigte und\nnoch zu leistende Aufwendungen hinsichtlich des Grundstückerwerbs und der\nÜberbauung an der H.________strasse in Zürich an die Klägerin und an Dritte\nim Umfang von insgesamt Fr. 225'198.00 sowie von Schadenersatz und entgangenem Gewinn für den Fall eines negativen Bewilligungsausgangs. Die Sicherstellung von Schadenersatz habe auch den Charakter einer Konventionalstrafe, die im Liegenschaftshandel keine gegenleistungslose Entäusserung darstelle, sondern durchaus im Rahmen der Zweckbestimmung der Klägerin gelegen sei. Allein mit einem Weiterverkauf der Grundstücke hätten die Beklagten\neinen Bruttogewinn von Fr. 1.3868 Mio. realisiert, da sie für die Grundstücke\nFr. 2.2 Mio. bezahlt hätten und diese für Fr. 3.5868 versteigert worden seien.\n\n3. a) Die Zession ist ein Verfügungsgeschäft, durch welches die Forderung\nvom Zedenten (Gläubiger) auf den Zessionar übergeht (Girsberger, in Basler\nKommentar, Obligationenrecht I, 2007, N 16 zu Art. 164 OR). Sie beruht im\nAllgemeinen auf einem Verpflichtungsgeschäft, das meistens in einem schuldrechtlichen Vertrag besteht, z.B. Kauf, Schenkung, Sicherungsvereinbarung\netc. (Girsberger, a.a.O., N 16 zu Art. 164 OR).\nKantonsgericht Schwyz 11\n\nDer Zedent muss Verfügungsmacht über die abzutretende Forderung haben.\nZedieren kann nur der Gläubiger oder ein zur Verfügung über die Forderung\nermächtigter Vertreter des Gläubigers; der Gläubiger kann nur über eine Forderung verfügen, die „ihm zusteht“. Die Abtretung muss unter Bezeichnung des\nNamens des Gläubigers erfolgen, da die Forderung durch die Person des Gläubigers individualisiert wird. Kann der Gläubiger über seine Forderung nicht verfügen und tritt er sie trotzdem ab, so ist die Abtretung unwirksam und kann\nhöchstens durch Zustimmung des wahren Verfügungsberechtigten geheilt werden oder dadurch, dass der Zedent die fremde Forderung, über welche er verfügt hat, nachträglich erwirbt oder vom Gläubiger beerbt wird (sog. Konvaleszenz), geheilt werden (Girsberger, a.a.O., N 17 zu Art. 164 OR; Spirig, Zürcher\nKommentar, 1993, N 63 und 68 f. zu Art. 164 OR; von Tuhr/Escher, Allgemeiner\nTeil des Schweizerischen Obligationenrechts, Band II, 1974, S. 331). Ein Mangel der Verfügungsmacht des Zedenten wird durch guten Glauben des Zessionars nicht ersetzt, weil der gute Glaube nur beim Erwerb dinglicher Rechte geschützt wird (von Tuhr/Escher, a.a.O., S. 332; Spirig, a.a.O., N 69 zu Art. 164\nOR).\n\n"}