{"Signatur": "SZ_KG_999", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-04-15", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_ZK-2007-6_2008-04-15.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "498913a53f98179e5153a8cecddfec7c"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_ZK-2007-6_2008-04-15.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK_2007_6_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d25b27ee67b4f105b2c3601de2d4930159a11685da40ea56103ee48556f0ae2c8ae6ddc5ca61171ace9c3bcdd4abbae9f6ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d25b27ee67b4f105b2c3601de2d4930159a11685da40ea56103ee48556f0ae2c8ae6ddc5ca61171ace9c3bcdd4abbae9f6ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK_2007_6", "Checksum": "5131ef85ba5ced723888c4c7ab7d40bb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK 2007 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 15.04.2008 ZK 2007 6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Sonstiges"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zession einer \\\"Darlehensrückforderung\\ | Vertragsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:09:22", "Checksum": "7981509f0f4b939c4edfa871794ac80d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 15.04.2008 ZK 2007 6\nRegeste:\nZession einer \\\"Darlehensrückforderung\\ | Vertragsrecht\n\n Kantonsgericht Schwyz\n\nUrteil vom 15. April 2008\nZK 2007 6\n\nMitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin Dr. Alice Reichmuth Pfammatter,\nKantonsrichter Pius Betschart, Walter Christen,\nHannelore Räber und Reto Fedrizzi,\nGerichtsschreiber lic.iur. Claude Brüesch.\n\nIn Sachen 1. A.________,\n2. B.________,\nBeklagte und Appellanten,\nvertreten durch Rechtsanwalt C.________,\n\ngegen\n\nD.________ AG,\nKlägerin und Appellatin,\nvertreten durch Rechtsanwalt E.________,\n\nbetreffend Zession einer „Darlehensrückforderung“, Feststellung\n(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 21. Dezember 2006,\nBZ 2003 4);-\n\nhat die Zivilkammer,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben:\n\nA. Am ________ kaufte die F.________ AG (= D.________ AG [vgl. KB B]\nbzw. Klägerin) als Konkursgläubigerin von der Konkursmasse G.________ AG\ndrei Grundstücke (Bauland) an der H.________strasse in Zürich für Fr. 2.17\nMio. (BB 5). Im Vertrag wird unter anderem festgehalten, falls der Käuferin im\nVerfahren nach Bundesgesetz über den Grundstückerwerb durch Personen im\nAusland (BewG; SR 211.412.41) der Erwerb der Liegenschaften aus von ihr\nnicht zu vertretenden Gründen verweigert würde, wäre der Kaufpreis von\nFr. 2.17 Mio. an die Käuferin zurückzuerstatten (BB 5, S. 7). Die Klägerin bezahlte den Kaufpreis mittels Bankcheck (BB 6), zu 100 % finanziert durch\nI.________ (act. 7, S. 4 Ziff. 1.2; act. 14, S. 28 Rz 94). Ebenfalls am ________\nübergab J.________ I.________ als Sicherstellung des erhaltenen Bankchecks\n99 von 100 Namenaktien der Klägerin als Faustpfand (KB 3, S. 2). J.________\nwar einzelzeichnungsberechtigter Vertreter der Klägerin.\n\nDer Bezirksrat Zürich stellte am ________ fest, dass die Klägerin für den Erwerb der Grundstücke an der H.________strasse in Zürich keine Bewilligung\ni.S. des BewG benötige, da der gesamte Grundstückspreis über einen schweizerischen Darlehensgeber, I.________, mit rein inländischen Mitteln finanziert\nwerde, und keine langfristige Auslandsverschuldung bestünde (BB 106, S. 2).\nNachdem es in der Folge zu Meinungsverschiedenheiten zwischen J.________\nund I.________ gekommen war, kündigte Letzterer der Klägerin am 12. Juli\n1999 das „Darlehen“ (BB 122) bzw. forderte die Fr. 2.17 Mio. zurück. Die Klägerin hat die Fr. 2.17 Mio. nicht zurückbezahlt. In der Folge hiess die Rekurskommission für Grunderwerb des Kantons Zürich am 24. November 1999 die\nvon der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich am 2. August 1999 gegen\nden Entscheid des Bezirksrats Zürich vom ________ erhobene Beschwerde gut\nund verweigerte der Klägerin den Erwerb der fraglichen Grundstücke (BB 106,\nS. 2). Dieser Entscheid wurde am 22. Mai 2000 vom Bundesgericht bestätigt\n(BB 106, Dispositivziff. 1).\n\nAm ________ verkaufte die Klägerin, vertreten durch den einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsrat J.________ (BB 124), der K.________ AG die drei\nKantonsgericht Schwyz 3\n\nGrundstücke an der H.________strasse in Zürich für Fr. 2.2 Mio. (BB 7).\nGemäss öffentlicher Urkunde (BB 7, S. 6) soll die Klägerin in bar den Betrag\nvon Fr. 100'000.00 erhalten haben. Bei den Akten liegt auch eine „Quittung zum\nKaufvertrag“ (BB 8).\n\nAm 21. Juli 1999 beauftragte die K.________ AG insbesondere die Klägerin mit\nder Projektierung von Wohneinheiten an der H.________strasse in Zürich und\nder Durchführung des Baubewilligungsverfahrens. Dabei wurde vereinbart,\ndass sämtliche damit verbundenen Aufwendungen bis zum Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung von der Klägerin zu tragen seien und dass die\nK.________ AG der Klägerin für die erwähnten Arbeiten ein Honorar von\nFr. 400'000.00 bezahle, und zwar innert drei Tagen nachdem die Klägerin einen\nrechtskräftigen Entscheid über den Erwerb des Grundstücks gemäss Kaufvertrag vom ________ erhalten haben werde (BB 10). Diese Vereinbarung vom\n21. Juli 1999 wurde am 26. Oktober 1999 im beidseitigen Einverständnis der\nParteien als ungültig erklärt (BB 33) und es wurde gleichzeitig zwischen den\nBeklagten und der Klägerin eine neue gleich lautende Vereinbarung getroffen\nmit dem Unterschied, dass das Honorar für die gesamten Arbeiten von\nFr. 400'000.00 auf Fr. 450'000.00 erhöht wurde (BB 34).\n\nNach den Angaben der Beklagten habe die K.________ AG bald erkannt, dass\ndie Klägerin nicht in der Lage sein würde, ein ausreichendes Bauprojekt zu planen und zu realisieren, weshalb die K.________ AG am 25. August 1999 – in\nAbsprache mit J.________ – den Architekten L.________ mit dem erwähnten\nProjekt bis und mit Baueingabe beauftragt habe (BB 16). Später wurden die\nGrundstücke sodann für Fr. 3’586’800.00 versteigert (BB 141, S. 2).\n\nAm 15. Oktober 1999 haben die Klägerin und die K.________ AG, vertreten\ndurch die heutigen Beklagten, den Grundstückkaufvertrag vom ________ aufgehoben und die Klägerin verkaufte dasselbe Grundstück für Fr. 2.2 Mio. an die\nBeklagten. Es wurde unter anderem festgehalten, dass die K.________ AG der\nF.________ AG den am ________ abgetretenen Teilbetrag von Fr. 100'000.00\ndes Anspruchs auf Rückleistung des Kaufpreises gegenüber der Konkursmasse G.________ AG im Gesamtbetrag von Fr. 2'170'000.00 abgetreten habe\nKantonsgericht Schwyz 4\n\n"}