3. Der Kläger hat die Beklagte für das Berufungsverfahren ausserrechtlich mit Fr. 2’000.00 (inkl. Auslagen und 7.6% MWST) zu entschädigen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt mindestens Fr. 30'000.00 (mutmassliche Deckung für Forderungen der 1. Klasse). Kantonsgericht Schwyz 15