5. Zusammenfassend ist die Berufung vollumfänglich abzuweisen. Ausgangsgemäss werden die Kosten des Verfahrens dem Kläger auferlegt. Ausserdem hat er die Beklagte ausserrechtlich mit Fr. 2'000.00 (inkl. Auslagen und 7.6% MWST) zu entschädigen;- erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Urteil des Einzelrichters des Bezirkes Höfe vom 23. Oktober 2006 bestätigt. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von pauschal Fr. 3'000.00 werden dem Kläger auferlegt und von dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss bezogen.