nehin nur konkursprivilegiert, wer insbesondere in einem tatsächlichen und rechtlichen Unterordnungsverhältnis zum Arbeitgeber steht. Letzteres ist zu verneinen. Kantonsgericht Schwyz 14 Ist nach dem Gesagten ein Subordinationsverhältnis des Klägers zu seiner ehemaligen Arbeitgeberin zu verneinen, ist er nicht in der ersten Klasse konkursprivilegiert (Art. 219 Abs. 4 lit. a SchKG), sondern fällt in die dritte Klasse. Gegenteiliges vermag der Kläger nicht rechtsgenüglich darzulegen.