cc) Die von der Beklagten eingereichten Belege zeigen auf, dass der Kläger in seiner Tätigkeit als geschäftsführender Direktor diverse Kreditverträge unterzeichnet hat. Er zeichnete kollektiv zu zweien und hatte ein beträchtliches Einkommen. Wer unterschreibt, trägt auch die Verantwortung. Dem Protokoll der Sitzung des Verwaltungsratsausschusses vom 26. August 1998 (vorinstanzl. BB 37) lässt sich weiter entnehmen, dass der Kläger einen Bericht zum Halbjahresabschluss 1998 vorgelegt hat. Gemäss Protokoll der Verwaltungsratssitzung vom 26. August 1998 (vorinstanzl. BB 37) hat der Kläger die Anwesenden sodann über die wesentlichen Geschäftvorgänge orientiert. Im Übrigen ist oh-