Wenn ein Geschäftsführer und gleichzeitig einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrats zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber es ihm wegen seiner Organstellung in tatsächlicher Hinsicht an einem Unterordnungsverhältnis fehlt, so ist er nicht konkursprivilegiert. Daran vermag nichts zu ändern, dass das Verwaltungsratsmitglied die im Gesetz umschriebene Funktion nicht ausfüllte und untätig blieb bzw. als Strohmann bloss die Anordnungen anderer ausführte; denn für den Geschäftsgang trägt es – zusammen mit den andern Mitgliedern