Einem Mitglied des Verwaltungsrats kommt in rechtlicher Hinsicht eine eigentliche Führungsposition mit hoher Entscheidkompetenz zu. Wenn ein Geschäftsführer und gleichzeitig einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrats zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber es ihm wegen seiner Organstellung in tatsächlicher Hinsicht an einem Unterordnungsverhältnis fehlt, so ist er nicht konkursprivilegiert.