massgebend. So wurde einem Generaldirektor einer Aktiengesellschaft das Konkursprivileg zuerkannt, weil er den Weisungen des Verwaltungsrats unterstand (BGE 118 III 46 E. 2c S. 50). Ein solches Subordinationsverhältnis fehlt, wenn Arbeitnehmer, wie etwa Direktoren einer Aktiengesellschaft oder einer Genossenschaft, über eine mehr oder weniger grosse Unabhängigkeit und Selbständigkeit verfügen (BGE 118 III 46 E. 2c S. 49 f. mit Hinweisen, unter anderem auf BGE 52 III 147 E. 3). Einem Mitglied des Verwaltungsrats kommt in rechtlicher Hinsicht eine eigentliche Führungsposition mit hoher Entscheidkompetenz zu.