denn zur Behebung dieser Gefährdung auf Geschäftsgang und Firmenpolitik entscheidenden Einfluss nehmen kann (BGE 118 III 46 E. 3a S. 51; SJZ 74/1978 S. 363). Mangels Einsicht in die Bücher der Firma ist ihnen zudem die Gefährdung häufig bis kurz vor Konkurseröffnung nicht bekannt. Sie werden daher von akuter Insolvenz der Arbeitgeberin oft überrascht und wären ohne Lohnprivileg dauernd geschädigt (SJZ 74/1978 S. 363). Daher ist die Bezeichnung eines Arbeitnehmers – etwa als Direktor oder Prokurist – nicht Kantonsgericht Schwyz 13