Das Gesetz will denjenigen schützen, der auf den Lohn für seine Arbeit angewiesen ist, dessen Einkommen vom Lohn abhängt. Arbeitsverhältnis ist gemäss deutschem und italienischem Gesetzestext grundsätzlich insbesondere der Einzelarbeitsvertrag (Peter, in Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG II, 1998, N 28 f. zu Art. 219 SchKG). Die Rechtsprechung hält aber nicht jeden, der kraft eines Arbeitsvertrags Gegenpartei eines Arbeitgebers ist, für einen Arbeitnehmer im Sinne von Art. 219 Kantonsgericht Schwyz 12