bb) Art. 219 Abs. 4 SchKG legt fest, in welcher Rangordnung namentlich nicht pfandgesicherte Forderungen aus dem Erlös der Konkursmasse gedeckt werden. Forderungen von Arbeitnehmern aus dem Arbeitsverhältnis, die in den letzten sechs Monaten vor der Konkurseröffnung entstanden sind, sowie die Forderungen wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses infolge Konkurs des Arbeitgebers und die Rückforderung von Kautionen, sind in der ersten Klasse konkursprivilegiert (Art. 219 Abs. 4 lit. a SchKG).