aa) Der Kläger war unbestrittenermassen geschäftsführender Direktor der Bank. Mit Beschluss des Verwaltungsrates vom 2. Dezember 1992 wurde seiner Einstellung als Mitglied der Geschäftsleitung zugestimmt (vorinstanzl. BB 36). Ab 1. Januar 1998 war er sodann geschäftsführender Direktor (vorinstanzl. BB 38).