b) Die Beklagte bestreitet, dass der Kläger in einem Abhängigkeits- und Unterordnungsverhältnis zu ihr gestanden habe. Er habe keine Weisungen befolgen müssen. Vielmehr habe er weitreichende Entscheidungskompetenzen gehabt und damit ihre Geschäfte bestimmt bzw. massgeblich beeinflusst. Da der Kläger in leitender, selbständiger und eigenverantwortlicher Stellung für sie tätig gewesen sei, sei die Gewährung des Konkursprivilegs erster Klasse nicht zulässig. c) Der Vollständigkeit halber wird nachfolgend zu diesem Vorbringen des Klägers Stellung genommen, obwohl sich eine Klassenzuteilung der Forderung nach den bisherigen Ausführungen erübrigen würde.