4. a) Der Kläger bringt weiter vor, dass nicht erfolgte Lohnzahlungen von vornherein in die erste Klasse aufzunehmen seien. Seiner Ansicht nach seien sie zu Unrecht nicht in der ersten Klasse des Kollokationsplanes aufgenommen worden. Er sei – trotz seiner formalen Funktion – an keinem einzigen Kreditgeschäft beteiligt gewesen. Der ganze Kreditbereich sei zudem nicht Bestandteil seines Aufgabenbereiches gewesen. Anordnungen habe er nur auf Geheiss oder nach Genehmigung des Verwaltungsrates bzw. Verwaltungsratsausschusses treffen können. Ausgeprägter als vorliegend könne ein Unterord- nungs- oder Abhängigkeitsverhältnis kaum sein.