BB 4) wurden dem Kläger denn auch keine Beiträge für die Krankentaggeldversicherung abgezogen. Bei dieser Ausgangslage ist die Gleichwertigkeit der Leistungen gegeben (vgl. Beispiele in Rehbinder, a.a.O., N 36 zu Art. 324a OR). c) Es lässt sich damit festhalten, dass der Kläger selbst dann keinen Anspruch auf den Restbetrag von Fr. 62'205.40 hätte, wenn ihm die besagten drei Monatslöhne nicht ausbezahlt worden wären.