Dem Kläger wurden für die Dauer eines Jahres Taggelder ausbezahlt, welche sich auf einiges mehr als 80% seines Lohnes beliefen und zwar unabhängig davon, ob von Taggeldauszahlungen in der Höhe von Fr. 387'906.00 oder 410'310.00 ausgegangen wird und die Ferienansprüche zu reduzieren sind. Dem Geschäftsleitungsvertrag lässt sich nicht entnehmen, dass der Kläger Beiträge an die Versicherungsprämien leisten musste (vgl. Art. 8 Abs. 1), wobei das KADER-Merkblatt den Akten nicht beiliegt. Gemäss Lohnblatt November 1998 (vorinstanzl. BB 4) wurden dem Kläger denn auch keine Beiträge für die Krankentaggeldversicherung abgezogen.