cc) Ob eine versicherungsrechtliche Abgeltung des Lohnfortzahlungsanspruchs gleichwertig ist, richtet sich nach der Dauer und der Höhe des Versicherungsanspruchs sowie nach der Beteiligung des Arbeitgebers an den Prämien (Rehbinder, a.a.O., N 36 zu Art. 324a OR). Dem Kläger wurden für die Dauer eines Jahres Taggelder ausbezahlt, welche sich auf einiges mehr als 80% seines Lohnes beliefen und zwar unabhängig davon, ob von Taggeldauszahlungen in der Höhe von Fr. 387'906.00 oder 410'310.00 ausgegangen wird und die Ferienansprüche zu reduzieren sind.