2006, N 58 zu Art. 324a OR). Insoweit dem Arbeitnehmer ein direktes Forderungsrecht gegen den Versicherer zusteht, ist der Arbeitgeber von seiner Lohnfortzahlungspflicht befreit und kann vom Arbeitnehmer nicht mit einer Lohnforderung für die Dauer der Verhinderung belangt werden. Der Anspruch gegen die Versicherung tritt an Stelle der gesetzlichen Lohnfortzahlungspflicht. Kantonsgericht Schwyz 10 Der Arbeitgeber haftet nicht gleichsam als Garant der Versicherung (Staehelin, a.a.O., N 58 zu Art. 324a OR).