Die als Abgeltung für die Lohnzahlungspflicht getroffenen Regelungen können den Abschluss von Individualversicherungen oder Kollektivversicherungen vorschreiben (Rehbinder, a.a.O., N 35 zu Art. 324a OR). Bei der Kollektivversicherung ist der Arbeitgeber Versicherungsnehmer und trägt allein die Verantwortung für Abschluss und Durchführung des Vertrags. Eventuelle Beiträge des Arbeitnehmers an die Versicherungsprämien werden vom Lohn abgezogen. Der Arbeitnehmer hat diesfalls gegenüber der Versicherung einen direkten Anspruch (Rehbinder, a.a.O., N 35 zu Art. 324a OR; Staehelin, Zürcher Kommentar, 4. Aufl. 2006, N 58 zu Art.