Art. 324a Abs. 4 OR bezweckt, die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers nur bei gleichwertigen Leistungen an den Arbeitnehmer entfallen zu lassen. Der Arbeitgeber wird deshalb nicht bereits mit der Zahlung seines Prämienanteils, sondern erst mit der tatsächlichen Leistung durch eine Versicherung von seiner Lohnfortzahlungspflicht befreit. Der Arbeitgeber ist allerdings berechtigt, die dem Arbeitnehmer vergebens bezahlten Prämien von seinen Lohnzahlungen abzuziehen (Rehbinder, Berner Kommentar, 1985, N 35 zu Art. 324a OR).