A IV Ziff. 1.3 [Duplik]) ausbezahlt worden, die bei weitem gleichwertig seien. Andernfalls hätte der Kläger lediglich Anspruch auf Lohnfortzahlung für eine beschränkte Zeit (drei Monate) gemäss Art. 324a OR gehabt. Der ausbezahlte Betrag von Fr. 410'310.00 sei weit mehr als 80% von Fr. 415'929.40 (zur Wertermittlung siehe vorinstanzl. act. A IV Ziff. 1.3 [Duplik]). Der Kläger habe demnach keine Lohnansprüche mehr. b) aa) In Art. 8 des Geschäftsleitungsvertrages ist unter anderem Folgendes festgehalten: