Arbeitsvertrags sei festgehalten, dass im Falle unverschuldeter Krankheit die Gehaltszahlung gemäss Kollektiv-Krankentaggeldversicherung erfolge, was in casu, wie der Kläger selbst ausführe, erfolgt sei. Auf weitere Zahlungen habe der Kläger keinen Anspruch. Die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers gemäss Art. 324a OR entfalle nämlich, wenn die Erwerbsausfallversicherung ausreichend/gleichwertig sei, die Lösung schriftlich vereinbart und die Versicherungsleistungen auch tatsächlich ausbezahlt worden seien. Dem Kläger seien vorliegend Versicherungsleistungen von Fr. 410'310.00 (zur Wertermittlung siehe vorinstanzl. act. A IV Ziff.