3. Es stellt sich die Frage, ob der Kläger überhaupt Anspruch auf den Restbetrag von Fr. 62'205.40 hätte, wenn davon auszugehen wäre, dass ihm die besagten drei Monatslöhne nicht ausbezahlt wurden. a) Der Kläger führt aus, dass ein Lohnguthaben von Fr. 450'000.00 anerkannt sei. Die Beklagte verneint dies und bringt diesbezüglich vor, in Art. 8 des Kantonsgericht Schwyz 8