Im Übrigen hat der Kläger die Novenberechtigung und die Voraussetzungen des Novenrechts gemäss § 104 Ziff. 2–5 ZPO nicht dargetan (vgl. EGV-SZ 1977, S. 62 f.). d) In Anbetracht der Gesamtumstände kann nach Gesagtem davon ausgegangen werden, dass dem Kläger die Summe von Fr. 91'152.00 ausbezahlt wurde, zumindest liegen keine ernsthaften Zweifel hierüber vor. So hat auch der Kläger keine Beweise geliefert, welche diese Annahme hätten umzustossen vermögen. Weiterer Beweisabnahmen bedarf es bei dieser Sachlage nicht.