Bleibt anzufügen, dass der Kläger in seiner Berufungsschrift sodann lediglich vorbringt, der Betrag von Fr. 86'000.00 habe nichts mit der Restforderung in der Höhe von Fr. 63'000.00 zu tun. Seine frühere These, dass fälschlicherweise Fr. 96'000.00 anstelle von Fr. 86'000.00 eingetragen worden sei, erwähnt er mit keinem Wort mehr. Vielmehr hält er fest, dass die Beklagte sich die Löhne möglicherweise selber ausbezahlt und somit die Kasse im Glauben gelassen habe, die Beträge seien an den Kläger ausbezahlt worden. Es handelt sich hierbei um reine Spekulation. Im Übrigen hat der Kläger die Novenberechtigung und die Voraussetzungen des Novenrechts gemäss § 104 Ziff.